OGH 3Ob124/91; 1Ob582/95 (RS0019904)

OGH3Ob124/91; 1Ob582/9525.10.2023

Rechtssatz

Bildet eine vertretbare Sache den Gegenstand des Schuldverhältnisses, so ist im allgemeinen eine Gattungsschuld anzunehmen, sofern nicht besondere Umstände auf einen abweichenden Parteiwillen schließen lassen (hier: fabriksneuer serienmäßig hergestellter Kraftwagen einer bestimmten Marke und Type ist daher im allgemeinen eine Gattungsschuld).

Normen

ABGB §1053

3 Ob 124/91OGH22.01.1992

Veröff: SZ 65/10 = JBl 1992,453 = RdW 1992,336

1 Ob 582/95OGH02.06.1995

Vgl; Beisatz: Hier: Einengung einer Rückkaufsvereinbarung auf das verkaufte Gerät, sodass angenommen werden muss, dass die Vertragsparteien nach ihrem Willen damit die Lieferverpflichtung als Stückschuld charakterisieren wollten. (T1)<br/>Veröff: SZ 68/119

6 Ob 660/95OGH14.08.1996

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/181

1 Ob 81/99iOGH27.04.1999

Vgl auch

9 Ob 247/02tOGH23.04.2003

Veröff: SZ 2003/70

5 Ob 127/11dOGH13.12.2011
3 Ob 173/15kOGH16.12.2015

Auch; Beisatz: Hier: Fabriksneuer serienmäßig hergestellter Bus mit einem bestimmten zusätzlichen Bremssystem. (T2)

2 Ob 194/23bOGH25.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19920122_OGH0002_0030OB00124_9100000_002

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