OGH 1Ob627/91; 7Ob547/92; 1Ob652/92; 2Ob593/93; 8Ob2024/96x; 6Ob666/95; 9Ob98/01d; 10Ob6/14a; 2Ob87/20p; 2Ob59/23z (RS0012643)

OGH1Ob627/91; 7Ob547/92; 1Ob652/92; 2Ob593/93; 8Ob2024/96x; 6Ob666/95; 9Ob98/01d; 10Ob6/14a; 2Ob87/20p; 2Ob59/23z16.5.2023

Rechtssatz

Ist die Kürzung von Vermächtnissen zur Pflichtteilsergänzung notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zuviel Geleistetes zurückzufordern.

Normen

ABGB §692
ABGB §693
ABGB §783

1 Ob 627/91OGH15.01.1992

Veröff: NZ 1992,271 = SZ 65/7

7 Ob 547/92OGH07.05.1992

Beisatz: Der Rückforderungsanspruch kommt den erbserklärten Erbinnen entsprechend ihren Erbquoten zu. (T1) <br/>Veröff: SZ 65/73 = EvBl 1992/184 S 793

1 Ob 652/92OGH15.12.1992
2 Ob 593/93OGH17.02.1994
8 Ob 2024/96xOGH14.03.1996

nur: Ist die Kürzung von Vermächtnissen notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zuviel Geleistetes zurückzufordern. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/71

6 Ob 666/95OGH04.07.1996

Veröff: SZ 69/155

9 Ob 98/01dOGH27.06.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies muss auf Grund der Gleichartigkeit auch für Schenkungen auf den Todesfall Geltung haben. (T3)

10 Ob 6/14aOGH25.02.2014

Veröff: SZ 2014/15

2 Ob 87/20pOGH24.06.2021
2 Ob 59/23zOGH16.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_0010OB00627_9100000_001