OGH 1Ob511/92; 6Ob646/93; 3Ob523/95; 1Ob65/97h; 6Ob162/98m; 3Ob323/98s; 3Ob219/05k; 2Ob198/07t; 1Ob246/12a; 2Ob59/23z (RS0019977)

OGH1Ob511/92; 6Ob646/93; 3Ob523/95; 1Ob65/97h; 6Ob162/98m; 3Ob323/98s; 3Ob219/05k; 2Ob198/07t; 1Ob246/12a; 2Ob59/23z16.5.2023

Rechtssatz

Wertersatz tritt an die Stelle der Rückgabe der Sache, wenn die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt wurde, dass die Rückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist.

Normen

ABGB §1041 A1

1 Ob 511/92OGH15.01.1992

Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388 = RdW 1992,305

6 Ob 646/93OGH10.03.1994
3 Ob 523/95OGH29.11.1995

Auch

1 Ob 65/97hOGH18.03.1997

Auch; Veröff: SZ 70/48

6 Ob 162/98mOGH25.06.1998

Beisatz: Durch die Begründung von Wohnungseigentum ist die Rückgabe von schlichten Miteigentumsanteilen tatsächlich unmöglich geworden. (T1)

3 Ob 323/98sOGH24.05.2000

Auch

3 Ob 219/05kOGH26.04.2006

Beisatz: Hier: Der im Erbschaftsstreit obsiegende wirkliche Erbe kann als Eigentümer zufolge § 1041 ABGB seinen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde (zum Beispiel im Fall vorangegangener Veräußerung von Nachlassgegenständen). (T2)

2 Ob 198/07tOGH14.02.2008

Beis wie T2; Beisatz: Realisieren von Nachlasswerten bedeutet im wirtschaftlichen Sprachgebrauch „in Geld umwandeln". (T3)

1 Ob 246/12aOGH31.01.2013

Beis wie T2

2 Ob 59/23zOGH16.05.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_0010OB00511_9200000_004