OGH 10ObS327/91; 10ObS22/92; 10ObS292/91 (RS0073064)

OGH10ObS327/91; 10ObS22/92; 10ObS292/9122.6.2023

Rechtssatz

Der Grundgedanke dieser Regelung ist es, dass der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren (aber auch nicht mit niedrigeren) Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte. Die Klägerin hätte sich nun zweifellos statt durch ihren Ehegatten (einen Wahlarzt) durch einen Vertragszahnarzt der beklagten Partei behandeln lassen können. Da die Klägerin nicht die Ehegattin oder sonstige Angehörige eines solchen Vertragszahnarztes gewesen wäre, hätte sich die beklagte Partei diesem gegenüber auch nicht auf die vertragliche Sonderregulierung berufen können, wonach ein Vertragsarzt im Fall der Behandlung unter anderem des Ehegatten dem Krankenversicherungsträger nur fünfzig von Hundert der in der Honorarordnung vorgesehenen Tarifsätze verrechnen wird. Entscheidend ist, welches Honorar die Klägerin bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes aufzuwenden hatte. Die kostenlose Zahnbehandlung einer krankenversicherten Gattin, die ebenso gut von jedem anderen Zahnarzt als Gatten geleistet werden konnte, wird von der ehelichen Beistandspflicht nicht umfasst.

Normen

ASVG §131 Abs1
Satzung der Wr Gebietskrankenkasse §37 Abs5

10 ObS 327/91OGH26.11.1991

Veröff: SSV-NF 5/133

10 ObS 22/92OGH07.04.1992

Veröff: DRdA 1993,27 (Binder) = ZAS 1993/12 S 146 (Schrammel/Radner)

10 ObS 292/91OGH26.05.1992

nur: Der Grundgedanke dieser Regelung ist es, dass der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren (aber auch nicht mit niedrigeren) Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte. (T1)

10 ObS 96/01tOGH10.07.2001

nur T1

10 ObS 235/03mOGH18.10.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Dass die Kostenerstattung damit hinter den Marktpreisen zurückbleibt, liegt im Wesen der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung. (T2)

10 ObS 132/14fOGH30.07.2015

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten einer Behandlung bei einem Wahlphysiotherapeuten. (T3)

10 ObS 142/20kOGH26.02.2021

Beisatz: § 131 ASVG ermöglicht es dem Versicherten, ärztliche Leistungen auch durch Ärzte in Anspruch zu nehmen, die nicht Vertragspartner eines Krankenversicherungsträgers sind. Grundgedanke und Zweck des § 131 ASVG ist, den Krankenversicherungsträger nicht mit höheren, aber auch nicht mit niedrigeren Kosten zu belasten, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt oder eine Vertragseinrichtung in Anspruch genommen hätte. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/23

10 ObS 65/23sOGH22.06.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_010OBS00327_9100000_001