OGH 8Ob534/91 (RS0061855)

OGH8Ob534/9125.1.2023

Rechtssatz

Ist die Fortsetzung mit dem Erben im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, wird zunächst der ruhende Nachlass Gesellschafter. Mit der Einantwortung wird der nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassene Erbe Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers.

Normen

HGB §139
UGB §139

8 Ob 534/91OGH14.11.1991

Veröff: NZ 1992,298 = RdW 1992,111 = ecolex 1992,169

6 Ob 258/08xOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Ist über den Anteil mittels eines Vermächtnisses verfügt worden, so wird zunächst der Erbe Kommanditist. Er ist verpflichtet, den Anteil an den Legatar zu übertragen. (T1); Beisatz: Weil der Vermächtnisnehmer den Anteil nicht ipso iure, sondern erst durch Rechtsgeschäft erwirbt, ist § 139 UGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Zweckbestimmung auf den Legatar anzuwenden. (T2)

6 Ob 143/22fOGH25.01.2023

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erfordernis pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung bei Vertretungshandlungen minderjähriger Erben für den ruhenden Nachlass unabhängig von verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0080OB00534_9100000_002

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