Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit S 24.503,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 4.083,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 28.5.1985 verstorbene R***** P***** war einzige Komplementärin, die beiden Beklagten waren die einzigen Kommanditisten der J*****.A*****.N***** Kommanditgesellschaft (in der Folge KG). Der Anteil der R***** P***** am Gesellschaftsvermögen betrug 52 %, der der Beklagten 48 %.
§ 12 des Gesellschaftsvertrages vom 18.2.1960 sieht unter der Überschrift "Tod eines Gesellschafters" ua vor:
"Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Stirbt ein Komplementär während der Dauer des Gesellschaftsvertrages, so hat an seiner Stelle ein anderer persönlich haftender Gesellschafter einzutreten. Als solcher kommt zunächst ein von dem verstorbenen Komplementär letztwillig namhaft gemachter Nachfolger in Betracht. Hat der verstorbene Komplementär keine derartigen letztwilligen Verfügungen getroffen, so sind seine Erben berechtigt, aus ihrer Mitte einen persönlich haftenden Gesellschafter anstelle des Verstorbenen namhaft zu machen, der mit dessen Gesellschaftsanteil in die Gesellschaft eintritt. Wenn die Erben von diesem Recht binnen drei Monaten nach der Einantwortung keinen Gebrauch machen, treten sie als Kommanditisten mit dem Gesellschaftsanteil des Verstorbenen in die Gesellschaft ein. Sie haben in diesem Fall zur Vertretung ihrer Rechte gegenüber der Gesellschaft einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen.
....".
In ihrem Testament vom 15.11.1984 setzte R***** P***** ihre Töchter C***** und V***** (die Zweit- und Drittklägerin) zu gleichen Teilen als Erben ein und verfügte hinsichtlich ihrer Beteiligung an der KG folgendes:
"Ich vermache der N***** Gesellschaft mbH (in der Folge GmbH) ... einen Teil im Ausmaß von 2 % gerechnet am gesamten Gesellschaftsvermögen. Im Sinne des genannten Gesellschaftsvertrages der KG mache ich die GmbH als meine Nachfolgerin in der Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter namhaft und ist es mein Wunsch, daß die GmbH diese Funktion übernimmt. Meinen beiden Töchtern lege ich hinsichtlich der ihnen jeweils zukommenden bleibenden 25 %igen Beteiligung auf, daß sie miteinander einen Sydikatsvertrag abschließen, inhaltlich dessen die nichtvermögensrechtlichen Gesellschaftsrechte (also insbesondere das Stimmrecht) nur einheitlich ausgeübt werden dürfen. Aus dieser Anordnung erwächst sonstigen Mitgesellschaftern oder Dritten kein wie immer geartetes Recht."
Mit der vorliegenden Klage streben die oben genannte GmbH sowie die beiden Töchter der verstorbenen R***** P***** die Eintragung des Gesellschafterwechsels entsprechend den testamentarischen Verfügungen der R***** P***** bei der KG im Handelsregister, und zwar unter gleichzeitiger Erweiterung des Firmenwortlautes um den Zusatz "nunmehr Gesellschaft mbH & Co KG", an. Da die Beklagten die Mitwirkung bei der Anmeldung verweigern, begehren die Kläger die Beklagten zu dieser Mitwirkung durch Unterfertigung der Handelsregistereingabe mit Urteil zu verpflichten.
Dagegen wenden die Beklagten ein, daß die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Nachfolgeklausel nicht auf juristische Personen erstreckt werden könne und keine Änderung der Gesellschaftsform zulasse. Die Ablehnung des Gesellschafterwechsels sei auch deshalb berechtigt, weil die als persönlich haftende Gesellschafterin vorgesehene Erstklägerin nur einen Gesellschaftsanteil von 2 % innehabe. Damit würde auch die Kreditbasis der KG beeinträchtigt. Schließlich habe sich der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstklägerin und Ehemann der Drittklägerin, in seiner Funktion als Einzelprokurist der KG schon mehrfach der Untreue schuldig gemacht. Auch aus diesem Grunde erfolge die Ablehnung des Gesellschafterwechsels, da dieser nur darauf abziele, den Geschäftsführer der Erstklägerin zum Alleingeschäftsführer der KG zu machen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der begehrte Gesellschafterwechsel stehe nicht mit § 12 des Gesellschaftsvertrages im Einklang. Diese Bestimmung schließe zwar dem Wortlaut nach den Eintritt einer juristischen Person nicht aus, ihr Eintritt führe aber zwangsläufig zu einer GesmbH & Co KG und stelle daher auf Grund der verschiedenen rechtlichen und wirtschaftlichen Divergenzen eine nicht unerhebliche Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse dar. Hätten die vertragschließenden Parteien eine solche Regelung ins Auge gefaßt, so hätten sie dies wohl im Vertrag entsprechend zum Ausdruck gebracht. Mangels einer solchen Bestimmung sei der Gesellschaftsvertrag einschränkend dahin zu interpretieren, daß nur natürliche Personen als Komplementäre namhaft gemacht werden können. Dies könne aber letztlich dahingestellt bleiben, weil das Klagebegehren schon deshalb abzuweisen sei, weil auf Grund der letztwilligen Verfügung der Erstklägerin nicht der gesamte Gesellschaftsanteil zufallen solle. Dies leite sich aus dem Wortlaut des § 12 Abs 2 erster Satz des Gesellschaftsvertrages ab, nach dem ein persönlich haftender Gesellschafter anstelle des Verstorbenen treten solle, insbesondere aber aus dem dritten Satz des § 12, der zwar nur für den Fall des Fehlens einer letztwilligen Verfügung maßgeblich sein solle, aber doch zur Auslegung des ersten Satzes herangezogen werden könne. Der Gesellschaftsvertrag sei daher so zu deuten, daß nur die Übertragung des ungeteilten Komplementäranteiles an den eintretenden persönlich haftenden Gesellschafter möglich sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es meinte, auf das Argument der Kläger, die Beklagten hätten eine vom Erstgericht als zweiten Abweisungsgrund herangezogene Einwendung gar nicht erhoben, brauche nicht eingegangen zu werden, weil das Klagebegehren aus folgendem anderen Grund jedenfalls abzuweisen sei:
Der Gesellschaftsvertrag gestatte auch die Fortsetzung der Gesellschaft mit einem Legatar des Erblassers; eine solche Bestimmung sei zulässig. Allerdings gehe auf diesen der Gesellschaftsanteil - anders als der des Erben - nicht ipso iure, sondern nur durch Rechtsgeschäft über. Bei einem Vermächtnisnehmer vollziehe sich der Eintritt in die Gesellschaft auf der Basis eines Aufnahmevertrages. Seine Existenz sei unerläßlich für den Eintritt des neuen Gesellschafters. Allein aus der Tatsache, daß die Beklagten vom Beschluß über den Eintritt der Erstklägerin verständigt worden sein sollen, könne nicht geschlossen werden, daß sie mit der Aufnahme einverstanden wären. Dies bedürfe vielmehr einer entsprechenden Willenserklärung aller Beteiligten. Daraus folge, daß das nicht auf Aufnahme in die Gesellschaft, sondern auf Unterfertigung einer Registereingabe gerichtete Klagebegehren verfehlt sei, sodaß im Ergebnis die Entscheidung des Erstgerichtes schon aus diesem Grund zu bestätigen sei. Nur in einem auf Aufnahme des Vermächtnisnehmers in die Gesellschaft gerichteten Verfahren wäre allenfalls auch der Einwand, der Aufzunehmende hätte bereits vor der Aufnahme derartige Verfehlungen gesetzt, die bei bestehender Gesellschaft einen Anspruch auf Ausschluß aus der Gesellschaft nach § 140 HGB zur Folge haben könnten, relevant.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragen, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung dem Klagebegehren stattzugeben.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zutreffend machen die Revisionswerberinnen geltend, daß das Klagebegehren nicht schon deshalb abgewiesen werden durfte, weil es auf Unterfertigung einer Handelsregister(nunmehr Firmenbuch)eingabe und nicht auf Abschluß eines Aufnahmevertrages gerichtet ist.
Auszugehen ist nämlich davon, daß die KG gleich der OHG durch den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt (§§ 131 Z 4, 137 ff, 161 Abs 2, 177 HGB). § 139 HGB idF des Art 7 Nr 17 EVHGB enthält Bestimmungen für den Fall, daß ein Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll. Die an sich höchstpersönliche Rechtstellung des Gesellschafters kann daher durch den Gesellschaftsvertrag vererblich gemacht werden. Darüber, welche Regelungen zulässig sind und welche Rechtsfolgen sie haben, gibt das Gesetz nicht ausreichend Aufschluß, sodaß sich hieraus viele Zweifelsfragen ergeben, die zu einer umfangreichen Diskussion in Lehre und Rechtsprechung geführt haben. Als häufige und von der herrschenden Ansicht anerkannte gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten haben sich die Fortsetzung mit allen Erben (Nachfolgeklausel) oder aber mit bestimmten Erben, zB dem ältesten Sohn, (qualifizierte Nachfolgeklausel) erwiesen, wobei allerdings gerade diese konstruktive Probleme ergeben hat. Anerkannt wird aber auch die Zulässigkeit einer Nachfolgeklausel für den Legatar, oder ein Eintrittsrecht der Erben oder anderer im Gesellschaftsvertrag genannter Personen (Eintrittsklausel).
Ist die Fortsetzung mit dem Erben im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, wird zunächst der ruhende Nachlaß Gesellschafter (GesRZ 1978, 128; Hämmerle-Wünsch Handelsrecht3 II 114;
Koppensteiner in Straube HGB § 139 Rz 9 ff;
Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5, 125 ua). Mit der Einantwortung wird der nach dem Gesellschaftsvertrag zugelassene Erbe Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers (RdW 1989, 129; Kastner-Doralt-Nowotny aaO). Hingegen wird der Legatar - dem auch nicht das Recht nach § 139 HGB zusteht (Kastner, Gesammelte Aufsätze 181 f; Hämmerle-Wünsch aaO 116; Koppensteiner aaO Rz 7;
Kastner-Doralt-Nowotny 126 f) - nicht automatisch Gesellschafter;
ihm steht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf den Gesellschaftsanteil gegen den Erben zu (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 124). Hieraus folgt aber nicht, wie das Berufungsgericht irrig angenommen hat, daß in jedem Fall ein Aufnahmevertrag mit den übrigen Gesellschaftern nötig ist. Wird der Gesellschaftsanteil vermacht, bedarf die Übertragung zwar der Zustimmung der übrigen Gesellschafter; diese kann aber bereits vorweg im Gesellschaftsvertrag erteilt werden (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 156; Hämmerle-Wünsch aaO 179). In diesem Fall haben die übrigen Gesellschafter vorweg dem Eintritt des Legatars zugestimmt, sodaß die Ablehnung des Eintritts nur mehr aus persönlichen Gründen möglich ist, nämlich wenn ein persönlicher Ausschließungsgrund vorliegt (Kastner-Doralt-Nowotny 133).
Zu beachten ist, daß die im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters vorgesehenen Regelungen durch letztwillige Verfügungen nicht einseitig geändert werden können; diese dürfen jenen nicht widersprechen; letztwillige Verfügungen entfalten gegenüber der Gesellschaft nur insoweit Wirkungen, als sie der gesellschaftsrechtlichen Regelung nicht widersprechen; sie dürfen sie nur ergänzen (Koppensteiner aaO Rz 8; Kastner-Doralt-Nowotny aaO 124).
Hieraus folgt, daß eine neuerliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht nötig ist - und sie daher auch nicht auf Abschluß eines Gesellschaftsvertrages geklagt werden müssen -, wenn der Gesellschaftsvertrag die letztwillige Übertragung des Gesellschaftsanteils an einen Legatar vorsieht und sich diese Regelung mit den letztwilligen Anordnungen des Erblassers hinsichtlich des Gesellschaftsanteiles vereinbaren läßt. In diesem Fall können die Mitgesellschafter nur einwenden, daß persönliche Gründe gerade gegen diesen Legatar (oder diese Art von Legatar) vorliegen. Dies ist als Vorfrage bei der Prüfung zu klären, ob die übrigen Gesellschafter zur Unterzeichnung der Firmenbucheingabe, mit der diese Gesellschaftsvertragsänderungen eingetragen werden sollen, verpflichtet sind.
Im vorliegenden Fall läßt der Gesellschaftsvertrag die Übertragung des Gesellschaftsanteiles an einen Legatar unzweifelhaft zu ("letztwillig namhaft gemachter Nachfolger"). Damit haben die Mitgesellschafter dem persönlich haftenden Gesellschafter grundsätzlich das Recht eingeräumt, letztwillig seinen Nachfolger in der Gesellschaft zu bestimmen und sich auch damit vorweg einverstanden erklärt, daß dies nicht nur ein Erbe, sondern auch jemand sein kann, dem der Erblasser den Gesellschaftsanteil nur als Vermächtnis zukommen ließ.
Zu prüfen bleibt, ob die Mitgesellschafter jeden vom Erblasser letztwillig namhaft gemachten Nachfolger als Komplementär akzeptieren müssen, gleich wer er ist und welchen Anteil er erhalten hat, oder ob sich aus dem Gesellschaftsvertrag, und insbesondere aus dessen § 12 in seinem Gesamtzusammenhang, irgendwelche Einschränkungen ergeben. Einwendungen in dieser Richtung haben die Beklagten mehrfach erhoben.
Bei dieser Prüfung ist vom objektiven Erklärungswert der Regelungen des Gesellschaftsvertrages auszugehen, weil eine andere Absicht der Vertragsparteien, für die im übrigen die Kläger behauptungs- und beweispflichtig wären, von keinem der Streitteile behauptet oder bewiesen wurde.
§ 12 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, daß ein letztwillig namhaft gemachter Nachfolger oder einer der Erben des verstorbenen Gesellschafters Komplementär wird, dies allerdings mit dem gesamten Anteil des Erblassers. Die Beklagten haben den Einwand, daß der letztwillig namhaft gemachte Komplementär mit dem gesamten Anteil des Erblassers in die Gesellschaft eintreten müßte, zwar nicht ausdrücklich, aber doch erkennbar erhoben, indem sie darauf hinwiesen, daß es R***** P***** zwar freistand, letztwillig einen Nachfolger namhaft zu machen, dabei aber natürlich immer nur an einen Familienangehörigen, zumindest aber an eine natürliche Person, gedacht war (ON 3 AS. 10 f), und daß die entgegen dieser Regelung letztwillig als Komplementär vorgesehene GmbH aber nur 2 % des Anteils des Erblassers im Wege des Legats erhalten sollte. Zu Recht verweist bereits das Erstgericht darauf, daß die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung - nach ihrem objektiven Erklärungswert - so zu verstehen ist, daß an den eintretenden persönlich haftenden Gesellschafter der gesamte Anteil des Erblassers zu übertragen ist. Daran können auch die weitwendigen Ausführungen der Revisionswerber zur "Ein- und Mehrzahl" nichts ändern. Schon § 12 Abs 2 zweiter Satz des Gesellschaftsvertrages spricht nur von einem letztwillig namhaft gemachten Nachfolger. Daß dies keine willkürliche Wortwahl ist, zeigt der dritte Satz dieser Bestimmung. Dieser soll zwar nur bei Fehlen einer letztwilligen Anordnung gelten, zeigt aber deutlich den Willen der Gesellschafter. Da bei Fehlen einer letztwilligen Anordnung auch mit mehreren Erben zu rechnen ist, sieht der Gesellschaftsvertrag - aus welchen Gründen immer - ausdrücklich vor, daß nur einer von ihnen, den die Erben namhaft zu machen haben, Komplementär werden soll und daß dieser den gesamten Gesellschaftsanteil des Verstorbenen ("mit dessen Gesellschaftsanteil") übernehmen muß. Dies hat umsomehr auch zu gelten, wenn der Erblasser letztwillig über seinen Anteil verfügt; er kann nur einen Komplementär namhaft machen und muß diesem seinen gesamten Anteil als Komplementäranteil überlassen.
Da dies hier nicht der Fall ist, widerspricht die letztwillige Verfügung der Erblasserin dem Gesellschaftsvertrag; sie kann daher der Gesellschaft gegenüber keine Wirkungen entfalten (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 124; Koppensteiner aaO Rz 8) und somit auch nicht Grundlage für die begehrten Eintragungen im Grundbuch sein. Demgemäß braucht auf die übrigen Einwände der Beklagten nicht mehr eingegangen zu werden.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist im Ergebnis aus dem auch bereits von der ersten Instanz angeführten Grund zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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