OGH 9ObA158/91; 9ObA6/10p; 9ObA69/13g; 9ObA5/19d; 8ObA21/23f (RS0059222)

OGH9ObA158/91; 9ObA6/10p; 9ObA69/13g; 9ObA5/19d; 8ObA21/23f24.5.2023

Rechtssatz

Da das Land Oberösterreich von der den Ländern eingeräumte Regelungskompetenz bezüglich der Bediensteten der Städte mit eigenem Statut nicht Gebrauch gemacht hat, kommen auf diese Dienstverhältnisse die Bestimmungen des ABGB bzw des AngG zur Anwendung. Die VBO ist nur lex contractus.

Arbeitsverhältnis

 

Normen

oö GdBG 1982 §1
VertragsbedienstetenO der Stadt Linz allg

9 ObA 158/91OGH25.09.1991

Veröff: SZ 64/132 = ZAS 1992/20 S 160 (Grassl - Palten) = ecolex 1992,39 = Arb 10985

9 ObA 6/10pOGH22.12.2010

nur: Da das Land Oberösterreich von der den Ländern eingeräumte Regelungskompetenz bezüglich der Bediensteten der Städte mit eigenem Statut nicht Gebrauch gemacht hat, kommen auf diese Dienstverhältnisse die Bestimmungen des ABGB bzw des AngG zur Anwendung. (T1)<br/>Beisatz: Siehe nunmehr auch RS0126583. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/165

9 ObA 69/13gOGH29.10.2013
9 ObA 5/19dOGH27.02.2019

Vgl aber; Beisatz: Hier: Anwendung der Sonderbestimmung des § 139d Oö. StGBG 2002 für Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe. (T3)

8 ObA 21/23fOGH24.05.2023

Beisatz: Die Anwendbarkeit des allgemeinen Zivil- und Arbeitsrechts kann nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus ausgedehnt wird. (T4)<br/>Beisatz: Da § 3 AngG Bedienstete in der Hoheitsverwaltung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt und solche Dienstverhältnisse deshalb nur den Vorschriften des ABGB unterliegen, handelt es sich um keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, sodass auch eine analoge Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet. (T5)<br/>Beisatz: Die Vorschriften des Angestelltengesetzes über die Berechnung der Abfertigung auf Bedienstete einer Stadt mit eigenem Statut können ungeachtet des Fehlens landesgesetzlicher Vorschriften nur zur Anwendung gelangen, wenn diese Bediensteten in einer „Unternehmung“ iSd § 2 AngG beschäftigt sind. (T6)<br/>Beisatz: Da sich die Tätigkeit in einer Behörde wesentlich von jener in einer Unternehmung unterscheidet, ist eine unterschiedliche Behandlung der dort beschäftigten Bediensteten, die im Übrigen den Bestimmungen der VBG vergleichbar ist nicht unsachlich. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_009OBA00158_9100000_003

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