OGH 9ObA6/10p; 8ObA21/23f (RS0126583)

OGH9ObA6/10p; 8ObA21/23f24.5.2023

Rechtssatz

Das Angestelltengesetz hat – als „allgemeines“ Arbeitsvertragsrecht – auch nach dem In-Kraft-Treten der B-VG-Novelle 1999 für jene Landes- und Gemeindebediensteten Geltung, deren Arbeitsverhältnisse noch nicht durch eine landesgesetzliche Regelung erfasst sind.

Normen

AngG §3
AngG §23

9 ObA 6/10pOGH22.12.2010

Veröff: SZ 2010/165

8 ObA 21/23fOGH24.05.2023

Beisatz: Die Anwendbarkeit des allgemeinen Zivil- und Arbeitsrechts kann nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschriften über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus ausgedehnt wird. (T1)<br/>Beisatz: Da § 3 AngG Bedienstete in der Hoheitsverwaltung aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt und solche Dienstverhältnisse deshalb nur den Vorschriften des ABGB unterliegen, handelt es sich um keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, sodass auch eine analoge Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet. (T2)<br/>Beisatz: Die Vorschriften des Angestelltengesetzes über die Berechnung der Abfertigung auf Bedienstete einer Stadt mit eigenem Statut können ungeachtet des Fehlens landesgesetzlicher Vorschriften nur zur Anwendung gelangen, wenn diese Bediensteten in einer „Unternehmung“ iSd § 2 AngG beschäftigt sind. (T3)<br/>Beisatz: Da sich die Tätigkeit in einer Behörde wesentlich von jener in einer Unternehmung unterscheidet, ist eine unterschiedliche Behandlung der dort beschäftigten Bediensteten, die im Übrigen den Bestimmungen der VBG vergleichbar ist nicht unsachlich. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20101222_OGH0002_009OBA00006_10P0000_001