OGH 1Ob595/91; 3Ob7/97v; 4Ob13/01t; 2Ob126/10h; 2Ob179/10b; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 8Ob82/13m; 9Ob24/14s; 10Ob10/15s; 7Ob99/15g; 3Ob222/17v; 4Ob142/18p; 6Ob229/20z; 1Ob43/23i (RS0047621)

OGH1Ob595/91; 3Ob7/97v; 4Ob13/01t; 2Ob126/10h; 2Ob179/10b; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 8Ob82/13m; 9Ob24/14s; 10Ob10/15s; 7Ob99/15g; 3Ob222/17v; 4Ob142/18p; 6Ob229/20z; 1Ob43/23i13.7.2023

Rechtssatz

Das Kind, das über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist bereits selbsterhaltungsfähig.

Normen

ABGB §140 Abs3 Cb

1 Ob 595/91OGH18.09.1991
3 Ob 7/97vOGH26.02.1997

Beisatz: Es verliert somit den Unterhaltsanspruch, wenn es die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt. (T1) <br/>Veröff: SZ 70/36

4 Ob 13/01tOGH30.01.2001

Auch; Beis wie T1

2 Ob 126/10hOGH17.02.2011

Auch

2 Ob 179/10bOGH27.01.2011

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 141/11sOGH15.05.2012

Beisatz: Ein Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Abschluss der Berufsausbildung, sondern nur dann, wenn es die Aufnahme einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt. (T2)

8 Ob 3/13vOGH04.03.2013
8 Ob 82/13mOGH29.08.2013

Auch; Beisatz: Die Zumutbarkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes wird im Allgemeinen für die Zeit nach Abschluss einer Berufsausbildung und Zuerkennung eines angemessenen Zeitraums für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche bejaht. (T3)

9 Ob 24/14sOGH27.05.2014

Auch; Beis wie T3

10 Ob 10/15sOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 99/15gOGH02.09.2015

Auch

3 Ob 222/17vOGH20.12.2017

Auch; Beis wie T2

4 Ob 142/18pOGH25.09.2018

Auch

6 Ob 229/20zOGH15.04.2021

Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 43/23iOGH13.07.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Einem Bildungsweg, der auf die Ablegung der Berufsreifeprüfung vorbereitet, kommt angesichts der steigenden Anforderungen des modernen Lebens steigende Bedeutung zu, zumal damit ein uneingeschränkter Zugang zum Besuch von Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Kollegs ermöglicht wird. Solange der Unterhaltspflichtige diesen Bildungsweg zielstrebig verfolgt und die vorgeschriebenen Vorprüfungen zügig ablegt, muss er sich nicht wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Fernstudium zur Erreichung der Berufsreifeprüfung nach Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule. (T5)<br/>Anm: Vgl hierzu 1 Ob 661/88 und 3 Ob 51/18y.

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00595_9100000_007

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