OGH 4Ob537/91; 10Ob1515/96; 2Ob155/08w; 7Ob140/09b; 5Ob205/14d; 5Ob203/14k; 10Ob35/16v; 5Ob189/16d; 6Ob160/18z; 5Ob179/21s; 7Ob145/23h (RS0009664)

OGH4Ob537/91; 10Ob1515/96; 2Ob155/08w; 7Ob140/09b; 5Ob205/14d; 5Ob203/14k; 10Ob35/16v; 5Ob189/16d; 6Ob160/18z; 5Ob179/21s; 7Ob145/23h22.11.2023

Rechtssatz

Eine Benützungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit vertraglich geregelt werden. Im Zweifel ist nicht eine so weitgehende Bindung, sondern bloß eine nicht bindende faktische Gebrauchsregelung anzunehmen.

Normen

ABGB §97
ABGB §834

4 Ob 537/91OGH18.06.1991

WoBl 1993,25 = EFSlg 28/8

10 Ob 1515/96OGH20.02.1996

Auch; nur: Eine Benützungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit vertraglich geregelt werden. (T1); Beisatz: Eine solche Benützungsvereinbarung ist ein obligatorisches Dauerrechtsverhältnis. (T2)

2 Ob 155/08wOGH14.08.2008

Auch; nur T1

7 Ob 140/09bOGH02.09.2009
5 Ob 205/14dOGH24.02.2015

Auch

5 Ob 203/14kOGH14.07.2015

Vgl auch

10 Ob 35/16vOGH28.06.2016

nur: Im Zweifel ist nicht eine so weitgehende Bindung, sondern bloß eine nicht bindende faktische Gebrauchsregelung anzunehmen. (T3)

5 Ob 189/16dOGH22.11.2016

Auch

6 Ob 160/18zOGH26.09.2018

Auch; nur T1

5 Ob 179/21sOGH16.12.2021

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 145/23hOGH22.11.2023

nur T1<br/>Beisatz: Hier: Bloß faktischer Gebrauch eines Einfamilienhauses durch den ehemaligen Gatten der Klägerin (beide je Hälfteeigentümer) gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00537_9100000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)