3 Ob 69/91 | OGH | 08.05.1991 |
7 Ob 208/98h | OGH | 28.04.1999 |
3 Ob 115/00h | OGH | 20.12.2000 |
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbartem Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt. (T1) |
2 Ob 237/06a | OGH | 30.11.2006 |
Auch, Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T2) |
3 Ob 186/07k | OGH | 23.10.2007 |
ähnlich; Beisatz: Die Auslegung des Unterhaltsvergleichs iSd § 914 ABGB hat unter Berücksichtigung der im Unterhaltsrecht heranzuziehenden Maßstabfigur eines familien- und pflichbewussten Ehepartners zu erfolgen. (T3); Beisatz: Hier: Der Unterhaltsvergleich lässt berechtigterweise erwarten, dass nur eine unverschuldete Reduzierung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu einer Unterhaltsminderung führen kann.(T4) |
9 Ob 73/07m | OGH | 19.12.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auch gerichtliche Vergleiche sind nach den §§ 914 ff ABGB auszulegen. (T5) |
10 Ob 42/17z | OGH | 10.10.2017 |
Beisatz: Bei einer Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Anspruchs immer nur im Weg ergänzender Vertragsauslegung erfolgen. Es kommt daher darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. (T6) |
5 Ob 113/17d | OGH | 13.02.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 |
2 Ob 62/22i | OGH | 06.09.2022 |
Beis wie T3; Beis wie T6 |
9 ObA 106/22m | OGH | 27.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_0030OB00069_9100000_001
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