OGH 10ObS49/91; 10ObS130/98k; 10ObS307/00w; 8Ob138/08i; 7Ob172/11m; 10ObS41/23m (RS0085636)

OGH10ObS49/91; 10ObS130/98k; 10ObS307/00w; 8Ob138/08i; 7Ob172/11m; 10ObS41/23m25.4.2023

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der Säumnisklage (mangels Säumnis) kann bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (und auch noch darüber hinaus im Rechtsmittelverfahren) wahrgenommen werden, falls in diesem Zeitpunkt die Säumnis noch immer fehlt, weil die sechsmonatige Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG auch dann noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidungskompetenz geht nur nach rechtzeitiger und zulässiger Klage auf das Gericht über; dann ist dem Versicherungsträger die Erlassung eines Bescheides verwehrt. Bis zum Ablauf der Frist für die Säumnisklage kann der Versicherungsträger aber jedenfalls bescheidmäßig entscheiden, auch wenn zuvor bereits Säumnisklage erhoben und diese noch nicht zurückgewiesen wurde.

Normen

ASGG §67 Abs1 Z2
ASGG §73

10 ObS 49/91OGH12.03.1991
10 ObS 130/98kOGH18.08.1998

Vgl auch

10 ObS 307/00wOGH24.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Wurde eine Säumnisklage verfrüht erhoben, dann braucht das Sozialgericht nicht bis zum Ablauf der Frist und damit Wegfall der Unzulässigkeit der Klage zuzuwarten. (T1)

8 Ob 138/08iOGH18.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Auch bei der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 8 Abs 1 VerG 2002 ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. (T2)

7 Ob 172/11mOGH09.11.2011

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/134

10 ObS 41/23mOGH25.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_010OBS00049_9100000_001