OGH 10ObS370/90; 10ObS357/00y; 10ObS39/05s; 10ObS116/05i; 10ObS74/09v; 10ObS145/19z; 10ObS67/23k (RS0084513)

OGH10ObS370/90; 10ObS357/00y; 10ObS39/05s; 10ObS116/05i; 10ObS74/09v; 10ObS145/19z; 10ObS67/23k31.10.2023

Rechtssatz

Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. Sieht man von der Berufstätigkeit jener Person ab, die durch besondere Vorschriften Dienstnehmern gleichgestellt sind (vgl § 4 Abs 3 ASVG), muss es sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handeln (vgl vor allem § 1 und § 3 Abs 1 ASVG). (Hier: Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe kann eine Berufstätigkeit die über jene einer Serviererin nicht hinausgeht) nicht zur Tätigkeit in einem erlernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG machen, weil sie Voraussetzung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist.

Arbeitnehmer

 

Normen

ASVG §255 Abs1 Ba

10 ObS 370/90OGH18.12.1990

Veröff: SSV-NF 4/166

10 ObS 357/00yOGH30.01.2001

Vgl auch; nur: Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. (T1); Beisatz: Ein erlernter Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. (T2)

10 ObS 39/05sOGH23.05.2005

Vgl auch; nur T1

10 ObS 116/05iOGH24.01.2006

nur T1

10 ObS 74/09vOGH21.07.2009

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrundeliegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab. (T3); Beisatz: Hier: Altenfachbetreuerin. (T4)

10 ObS 145/19zOGH19.11.2019

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Abzustellen ist auf die tatsächlich absolvierte Ausbildung und nicht auf die zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Ausbildung vorgesehene Ausbildungsdauer und damals geltende Qualifikationserfordernisse. (T5)

10 ObS 67/23kOGH31.10.2023

vgl; Beisatz wie T2 nur: Erlernte Berufe iSd § 255 Abs 1 ASVG sind vor allem die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19901218_OGH0002_010OBS00370_9000000_001

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