Normen
10 ObS 370/90 | OGH | 18.12.1990 |
Veröff: SSV-NF 4/166 |
10 ObS 357/00y | OGH | 30.01.2001 |
Vgl auch; nur: Ein erlernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG ist ein Beruf, für den ein bestimmter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes ist. (T1); Beisatz: Ein erlernter Beruf liegt dann vor, wenn der Versicherte eine Berufsausbildung genossen und in einer den jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form erfolgreich abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei vor allem um die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. (T2) |
10 ObS 39/05s | OGH | 23.05.2005 |
Vgl auch; nur T1 |
10 ObS 116/05i | OGH | 24.01.2006 |
nur T1 |
10 ObS 74/09v | OGH | 21.07.2009 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei Berufstätigkeiten, denen ein standardisiertes Ausbildungsprogramm zugrundeliegt, die aber keine Lehrberufe sind, stellt der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auf eine vergleichbare Dauer und auf eine quantitativ vergleichbare Zahl von Unterrichtseinheiten ab. (T3); Beisatz: Hier: Altenfachbetreuerin. (T4) |
10 ObS 145/19z | OGH | 19.11.2019 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Abzustellen ist auf die tatsächlich absolvierte Ausbildung und nicht auf die zum Zeitpunkt der Absolvierung dieser Ausbildung vorgesehene Ausbildungsdauer und damals geltende Qualifikationserfordernisse. (T5) |
10 ObS 67/23k | OGH | 31.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T2 nur: Erlernte Berufe iSd § 255 Abs 1 ASVG sind vor allem die in der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG angeführten Lehrberufe. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19901218_OGH0002_010OBS00370_9000000_001
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