Normen
8 Ob 639/90 | OGH | 30.10.1990 |
Veröff: JBl 1991,442 |
1 Ob 289/99b | OGH | 28.04.2000 |
Beisatz: Hier: Änderung der Friedhofsordnung (AGB), welche für die Grabnutzungsberechtigte nicht nur mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden wäre, sondern auch gefühlsmäßige Beeinträchtigungen nach sich zöge. (T1) |
8 Ob 93/08x | OGH | 14.10.2008 |
Beisatz: Im Hinblick auf eine langjährige Geschäftsbeziehung braucht ein Vertragspartner ohne ausdrücklichen Hinweis auf Änderungen in neuen AGB, die eine ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Pflichterweiterung des anderen Vertragspartners einführen, mit einer solchen Änderung nicht zu rechnen. (T2) |
16 Ok 2/23i | OGH | 30.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Mangels abgeschlossenen Vertriebsvertrags oder eines sonstigen Rahmenvertrags, sondern einer Vielzahl einzelner Verträge automatisiert im Webshop, kann kein Vertrauen auf den Inhalt der AGB entsprechend den zuvor getätigten Vertragsabschlüssen entstehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0080OB00639_9000000_001
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