OGH 8Ob639/90; 1Ob289/99b; 8Ob93/08x; 16Ok2/23i (RS0014601)

OGH8Ob639/90; 1Ob289/99b; 8Ob93/08x; 16Ok2/23i30.11.2023

Rechtssatz

Ohne ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf Änderungen in neuen AGB, die eine ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Pflichtenerweiterung des Vertragspartners des Verwenders von AGB gegenüber seinen vorher verwendeten alten AGB einführen, braucht der Vertragspartner (dessen Rechtsverhältnis bisher durch die alten AGB des Verwenders geregelt wurde) regelmäßig nicht mit wesentlichen Änderungen in den neuen AGB zu rechnen.

Normen

ABGB §864a

8 Ob 639/90OGH30.10.1990

Veröff: JBl 1991,442

1 Ob 289/99bOGH28.04.2000

Beisatz: Hier: Änderung der Friedhofsordnung (AGB), welche für die Grabnutzungsberechtigte nicht nur mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden wäre, sondern auch gefühlsmäßige Beeinträchtigungen nach sich zöge. (T1)

8 Ob 93/08xOGH14.10.2008

Beisatz: Im Hinblick auf eine langjährige Geschäftsbeziehung braucht ein Vertragspartner ohne ausdrücklichen Hinweis auf Änderungen in neuen AGB, die eine ungewöhnliche und nicht vorhersehbare Pflichterweiterung des anderen Vertragspartners einführen, mit einer solchen Änderung nicht zu rechnen. (T2)

16 Ok 2/23iOGH30.11.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Mangels abgeschlossenen Vertriebsvertrags oder eines sonstigen Rahmenvertrags, sondern einer Vielzahl einzelner Verträge automatisiert im Webshop, kann kein Vertrauen auf den Inhalt der AGB entsprechend den zuvor getätigten Vertragsabschlüssen entstehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19901030_OGH0002_0080OB00639_9000000_001