OGH 16Os13/90; 13Os35/91; 13Os62/92 (RS0090614)

OGH16Os13/90; 13Os35/91; 13Os62/928.11.2023

Rechtssatz

Gemäß § 314 Abs 1 StPO ist - ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung vorausgesetzt - eine Eventualfrage nicht nur dann zu stellen, wenn ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat, sondern nach der immanenten Zielsetzung dieser Bestimmung auch dann, wenn ein als Bestimmungstäter und/oder Beitragstäter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der die Tat als unmittelbarer Täter begangen hat.

Normen

StGB §12 C
StPO §314 Abs1

16 Os 13/90OGH19.10.1990

Veröff: EvBl 1991/48 S 208 = JBl 1991,603

13 Os 35/91OGH15.05.1991

Vgl auch; nur: Gemäß § 314 Abs 1 StPO ist - ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung vorausgesetzt - eine Eventualfrage nicht nur dann zu stellen, wenn ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat. (T1)

13 Os 62/92OGH15.07.1992

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Unterlassung einer indizierten Eventualfrage nach Beitragstäterschaft statt unmittelbarer Täterschaft macht das Urteil nichtig im Sinn des § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T2) Veröff: RZ 1993/31 S 96

15 Os 108/99OGH23.09.1999
15 Os 103/23wOGH08.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19901019_OGH0002_0160OS00013_9000000_002

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