OGH Bkd54/89; (RS0054965)

OGHBkd54/89;13.9.2023

Rechtssatz

Es gehört zu den elementaren Pflichten eines Rechtsanwaltes, sich über alle Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes eingehend zu informieren, sich mithin die erforderliche Kenntnis von den gefestigten Standesauffassungen zu verschaffen; unterläßt er dies, so ist ihm ein darauf zurückzuführender Rechtsirrtum vorzuwerfen.

Normen

DSt 1872 §2 A

Bkd 54/89OGH12.03.1990
2 Bkd 4/99OGH07.04.2000

Auch; Beisatz: Dass ein Rechtsanwalt gegenüber den ihm zur Ausbildung anvertrauten Berufsanwärtern verpflichtet ist, die dafür aufgestellten Normen des einschlägigen Berufsrechts selbst und persönlich zu kennen, ist nicht zweifelhaft. (T1) Beisatz: Hier: Unvereinbarkeit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 20 lit a RAO. (T2)

24 Ds 6/23aOGH13.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900312_OGH0002_000BKD00054_8900000_001

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