9 ObA 302/89 | OGH | 31.01.1990 |
3 Ob 2219/96m | OGH | 19.06.1996 |
nur: Bescheide sind zur Folge ihres normative Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. (T1) |
3 Ob 2180/96a | OGH | 10.07.1996 |
nur T1 |
6 Ob 124/16b | OGH | 29.05.2017 |
Auch; Beisatz: Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also rein objektiv seinem Wortlaut nach und nicht nach der subjektiven Absicht des Bescheidverfassers auszulegen. (T2) |
7 Ob 225/16p | OGH | 14.06.2017 |
Auch; Beis wie T2 |
6 Ob 57/21g | OGH | 06.08.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. (T3) |
10 ObS 154/21a | OGH | 14.12.2021 |
Beis wie T2 |
10 ObS 141/22s | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch wenn der Wortlaut des Spruchs des bekämpften Bescheids zunächst nur andere Erkrankungen im Zusammenhang mit der Feststellung von Folgen einer Berufskrankheit erwähnte, ist die im Klagebegehren nunmehr enthaltene Erkrankung vom Bescheidgegenstand erfasst, zumal diese Gesundheitsstörung bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch weitere Meldungen des Leistungsempfängers hervorkam, Leistungsansprüche in der Unfallversicherung auch von Amts wegen festzustellen sind, der Bescheid außerdem allgemein über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung abspricht und in seiner Begründung – ebenfalls allgemein – auf „bestehende Beschwerden“ abstellt. (T4) |
7 Ob 188/23g | OGH | 11.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00302_8900000_001
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