OGH 9ObA302/89; 3Ob2219/96m; 3Ob2180/96a; 6Ob124/16b; 7Ob225/16p; 6Ob57/21g; 10ObS154/21a; 10ObS141/22s; 7Ob188/23g (RS0008822)

OGH9ObA302/89; 3Ob2219/96m; 3Ob2180/96a; 6Ob124/16b; 7Ob225/16p; 6Ob57/21g; 10ObS154/21a; 10ObS141/22s; 7Ob188/23g11.12.2023

Rechtssatz

Bescheide sind zur Folge ihres normativen Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also die zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der Behörde, nicht aber die Absicht der allenfalls vorher korrespondierenden Parteien. Der Bescheid bildet insoferne eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und pflichten und hat Normqualität.

Normen

ABGB §6
ABGB §7

9 ObA 302/89OGH31.01.1990
3 Ob 2219/96mOGH19.06.1996

nur: Bescheide sind zur Folge ihres normative Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. (T1)

3 Ob 2180/96aOGH10.07.1996

nur T1

6 Ob 124/16bOGH29.05.2017

Auch; Beisatz: Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also rein objektiv seinem Wortlaut nach und nicht nach der subjektiven Absicht des Bescheidverfassers auszulegen. (T2)

7 Ob 225/16pOGH14.06.2017

Auch; Beis wie T2

6 Ob 57/21gOGH06.08.2021

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. (T3)

10 ObS 154/21aOGH14.12.2021

Beis wie T2

10 ObS 141/22sOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch wenn der Wortlaut des Spruchs des bekämpften Bescheids zunächst nur andere Erkrankungen im Zusammenhang mit der Feststellung von Folgen einer Berufskrankheit erwähnte, ist die im Klagebegehren nunmehr enthaltene Erkrankung vom Bescheidgegenstand erfasst, zumal diese Gesundheitsstörung bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch weitere Meldungen des Leistungsempfängers hervorkam, Leistungsansprüche in der Unfallversicherung auch von Amts wegen festzustellen sind, der Bescheid außerdem allgemein über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung abspricht und in seiner Begründung – ebenfalls allgemein – auf „bestehende Beschwerden“ abstellt. (T4)

7 Ob 188/23gOGH11.12.2023

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_009OBA00302_8900000_001

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