OGH 7Ob703/89; 1Ob586/94 (RS0049464)

OGH7Ob703/89; 1Ob586/9417.11.2023

Rechtssatz

Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt.

Normen

AktG §195
AktG §197
AktG §199
AktG §241
VerG 2002 §7

7 Ob 703/89OGH30.11.1989

Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 = GesRZ 1991,98

1 Ob 586/94OGH29.08.1995

nur: Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen. (T1) Veröff: SZ 68/144

10 Ob 32/00dOGH19.01.2001

nur: Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt. (T2)

6 Ob 97/02mOGH10.10.2002

Vgl; Beisatz: Die Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung, das in der Vergangenheit entgegen dem im §90 AktG normierten Prinzip der Organtrennung eine Vorstandstätigkeit ausübte, ist zwar nicht nichtig im Sinne des §199 Abs1 Z3 und Z4 AktG, aber gemäß §195 Abs1 AktG anfechtbar. (T3); Veröff: SZ 2002/131

1 Ob 32/10bOGH20.04.2010

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: § 7 VerG 2002. (T4); Beisatz: Das VerG 2002 enthält aber ‑ zum Unterschied von § 199 Abs 1 Z 4 AktG ‑ keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans. Beschlüsse können daher auch wegen der Art ihres Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und aus diesen Gründen nichtig sein. (T5)

6 Ob 90/14zOGH27.04.2015

Veröff: SZ 2015/37

8 Ob 82/22zOGH17.11.2023

vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Das VerG enthält keine Auflistung der Nichtigkeitsgründe. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, und zwar von einem Gewicht, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. In allen anderen Fällen besteht nur Anfechtbarkeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0070OB00703_8900000_002

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