OGH 4Ob629/88; 2Ob539/94; 2Ob179/14h; 7Ob111/16y; 2Ob52/16k; 9Ob67/17v; 4Ob70/18z; 5Ob29/19d; 1Ob104/23k (RS0018806)

OGH4Ob629/88; 2Ob539/94; 2Ob179/14h; 7Ob111/16y; 2Ob52/16k; 9Ob67/17v; 4Ob70/18z; 5Ob29/19d; 1Ob104/23k27.6.2023

Rechtssatz

Der Streitwert in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich allein nach dem Leistungsbegehren, weil die Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch in einem solchen Fall keine über das betreffende Verfahren hinausgehende Bedeutung hat.

Normen

ABGB §934
ZPO §500 IIA2

4 Ob 629/88OGH10.01.1989

Veröff: RZ 1989/43 S 119

2 Ob 539/94OGH26.05.1994
2 Ob 179/14hOGH23.10.2014
7 Ob 111/16yOGH06.07.2016

Vgl aber; Beisatz: Anders bei Dauerschuldverhältnis mit laufenden Zahlungen. (T1)

2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Vgl; Veröff: SZ 2017/52

9 Ob 67/17vOGH28.11.2017

Auch

4 Ob 70/18zOGH19.04.2018

Auch; Beisatz: In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert nur nach dem Leistungsbegehen. (T2)<br/>Beisatz: Zieht der Kläger von sich aus in der Klage ein Benützungsentgelt von seinem Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises ab, so ist dies eine Beschränkung des Begehrens, weshalb sich der Streitwert entsprechend reduziert. (T3)

5 Ob 29/19dOGH25.04.2019

Vgl auch

1 Ob 104/23kOGH27.06.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00629_8800000_001