Rechtssatz
Der Streitwert in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich allein nach dem Leistungsbegehren, weil die Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch in einem solchen Fall keine über das betreffende Verfahren hinausgehende Bedeutung hat.
7 Ob 111/16y | OGH | 06.07.2016 |
Vgl aber; Beisatz: Anders bei Dauerschuldverhältnis mit laufenden Zahlungen. (T1) |
4 Ob 70/18z | OGH | 19.04.2018 |
Auch; Beisatz: In einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich der Streitwert nur nach dem Leistungsbegehen. (T2)<br/>Beisatz: Zieht der Kläger von sich aus in der Klage ein Benützungsentgelt von seinem Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises ab, so ist dies eine Beschränkung des Begehrens, weshalb sich der Streitwert entsprechend reduziert. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00629_8800000_001