Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob der nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigte ( Begünstigte ) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes ( und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls ) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, dass der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten ( vor allem des Schuldners ) zu zahlen. Das Einlösungsrecht muss umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben ( ähnl 5 Ob 318/87 ).
2 Ob 104/09x | OGH | 28.09.2009 |
Auch; Beisatz: Im Fall einer Höchstbetragshypothek und einer den Höchstbetrag übersteigenden Forderung ist die Überweisung des Höchstbetrags zur wirksamen Ausübung des Einlösungsrechts ausreichend. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_002
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