OGH 4Ob627/88; 2Ob104/09x; 7Ob91/23t (RS0010749)

OGH4Ob627/88; 2Ob104/09x; 7Ob91/23t30.8.2023

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigte ( Begünstigte ) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes ( und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls ) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, dass der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten ( vor allem des Schuldners ) zu zahlen. Das Einlösungsrecht muss umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben ( ähnl 5 Ob 318/87 ).

Normen

ABGB §364c B3
ABGB §364c D3
ABGB §1358

4 Ob 627/88OGH10.01.1989

JBl 1989,440 = RdW 1989,126 = SZ 62/2 = ÖBA 1989,825

2 Ob 104/09xOGH28.09.2009

Auch; Beisatz: Im Fall einer Höchstbetragshypothek und einer den Höchstbetrag übersteigenden Forderung ist die Überweisung des Höchstbetrags zur wirksamen Ausübung des Einlösungsrechts ausreichend. (T1)

7 Ob 91/23tOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Auch der nach § 364c ABGB Verbotsberechtigte hat ein Einlösungsrecht nach § 462 ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_002

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