OGH 4Ob93/88; 4ob135/23s (RS0043392)

OGH4Ob93/88; 4ob135/23s19.12.2023

Rechtssatz

Das Festsetzen von im Verhältnis zu den marktüblichen (marktgerechten) Preisen, mit denen der Verbraucher aber rechnet, überhöhten Listenpreisen bildet bereits ein so schwerwiegendes Indiz für die willkürliche Festsetzung von Phantasiepreisen ("Mondpreisen"), daß es schon aus diesem Grund dem in Anspruch Genommenen obliegt, diese objektive Diskrepanz aufzuklären und zu widerlegen.

Normen

UWG §2 D4
ZPO §503 E4c3

4 Ob 93/88OGH29.11.1988
4 ob 135/23sOGH19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00093_8800000_002