Rechtssatz
Ist aus der Klagserzählung zu erkennen, dass das Rechtsschutzziel tatsächlich die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses - ohne bestimmten Endtermin - ist, dann kann das (unzulässige) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klagebegehren in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden.
9 ObA 4/08s | OGH | 05.06.2008 |
Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit einer Entlassung. (T1) |
9 ObA 55/14z | OGH | 27.05.2014 |
Auch; Beisatz: Das Rechtsschutzziel des Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ist in der Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses zu sehen. (T2) |
6 Ob 35/15p | OGH | 19.03.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00157_8800000_002
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