OGH 9ObA19/88; 2Ob72/88; 5Ob71/18d; 5Ob68/20s; 8ObS4/23f (RS0035046)

OGH9ObA19/88; 2Ob72/88; 5Ob71/18d; 5Ob68/20s; 8ObS4/23f13.12.2023

Rechtssatz

Eine Zweigniederlassung besitzt keine Rechtspersönlichkeit und kann nicht Partei eines Rechtsstreites sein. Eine Rechtsperson kann aber unter der Firma ihrer Zweigniederlassung verklagt werden.

BGH vom 24.11.1951, II ZR 26/51; Veröff: Sd JZ 1952,82

Normen

HGB §13
ZPO §1 Ae1

9 ObA 19/88OGH01.06.1988

Auch; Veröff: SZ 61/140

2 Ob 72/88OGH08.11.1988
5 Ob 71/18dOGH12.06.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/49

5 Ob 68/20sOGH19.11.2020

Beisatz: Mangels Rechtsfähigkeit kommt der Zweigniederlassung auch keine Grundbuchsfähigkeit zu. Die Eintragung des Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung scheidet daher aus. (T1)<br/>

8 ObS 4/23fOGH13.12.2023

vgl; Beisatz: Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt die Rechtsfähigkeit voraus, sodass sich das Insolvenzverfahren im Fall der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers nicht gegen die Zweigniederlassung, sondern unmittelbar gegen den ausländischen Rechtsträger richten muss. (T2)<br/>Beisatz: Dass das Insolvenzgericht im Konkurseröffnungsbeschluss die österreichische Zweigniederlassung anführt, bedeutet nicht, dass sich das Insolvenzverfahren nur gegen die Zweigniederlassung richten würde, zumal ein Rechtsträger auch unter der Firma seiner Zweigniederlassung belangt werden kann. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00019_8800000_005

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