Rechtssatz
Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist hat das Erstgericht zu entscheiden. Ein beim OGH eingebrachter Antrag ist daher zurückzuweisen.
10 Ob 1523/95 | OGH | 12.09.1995 |
Beisatz: Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs. (T1) |
8 Ob 14/09f | OGH | 02.04.2009 |
Auch; Beisatz: Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses festgestellt hatte, dass sowohl die Zurücknahme der Scheidungsklage als auch die „Einschränkung" des Klagebegehrens um das auf § 55 Abs 3 EheG gestützte Eventualbegehren wirkungslos seien. (T3) |
6 Ob 174/15d | OGH | 26.11.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0030OB00579_8700000_001
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