OGH 10Ob1523/95

OGH10Ob1523/9512.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 15.Juni 1991 verstorbenen Dr.N*****, zuletzt Rechtsanwalt, ***** infolge Antrages der erbserklärten Erben Dr.C***** und mj.C*****, beide vertreten durch Dr.Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei welchem die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war. Da der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz erhoben wird (vgl § 520 Abs 1 ZPO), was auch für außerordentliche Rekurse gilt (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1942), ist auch über den Wiedereinsetzungsantrag durch das Erstgericht zu entscheiden (Fasching, Komm II 739; 3 Ob 579/87; § 17 AußStrG). Der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag war deshalb zurückzuweisen (Fasching aaO, 3 Ob 579/87). Über den gleichzeitig beim Erstgericht eingebrachten gleichlautenden Antrag hat dieses zu entscheiden.

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