OGH 14ObA65/87; 9ObA53/88; 9ObA291/89; 9ObA104/92; 9ObA309/92; 8ObA337/94; 9ObA240/02p; 8ObA1/13z; 8ObA116/20x; 9ObA58/23d (RS0029453)

OGH14ObA65/87; 9ObA53/88; 9ObA291/89; 9ObA104/92; 9ObA309/92; 8ObA337/94; 9ObA240/02p; 8ObA1/13z; 8ObA116/20x; 9ObA58/23d27.9.2023

Rechtssatz

Die Arbeit eines angestellten Reisenden setzt eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraus, da weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist, sondern der Arbeitgeber im wesentlichen auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Reisenden angewiesen ist (Arb 10017). Die mehrfache dienstliche Irreführung des Arbeitgebers kann daher nicht mehr als bloße Unkorrektheit angesehen werden.

Angestellte — Vertrauensunwürdigkeit — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Täuschung — falsch — Vertrauensverwirkung — Tagesgelder — Tagesdiäten

 

Normen

AngG §27 Z1 E1c

14 ObA 65/87OGH02.09.1987
9 ObA 53/88OGH16.03.1988

Auch; Veröff: RdW 1988,205

9 ObA 291/89OGH20.12.1989

Ähnlich; Veröff: SZ 62/214

9 ObA 104/92OGH17.06.1992

Auch; Veröff: WBl 1993,22

9 ObA 309/92OGH27.01.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: Erstattung eines bewußt unrichtigen Tätigkeitsberichtes eines Montageinspektors. (T1)

8 ObA 337/94OGH20.04.1995

Beisatz: Hier: Unrichtige Verrechnung von Tagesgeldern. (T2)

9 ObA 240/02pOGH02.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Wesentlich für einen Vertrauensbruch von Außendienstmitarbeitern ist, ob diese ihre nur schwer überprüfbare Tätigkeit zur Begehung von Verstößen gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nützen. (T3); Beisatz: Außendienstmitarbeiter sind hinsichtlich ihrer Vertrauensstellung nicht generell leitenden Angestellten gleichzuhalten. (T4)

8 ObA 1/13zOGH05.04.2013

Vgl

8 ObA 116/20xOGH23.02.2021
9 ObA 58/23dOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice genießt der Arbeitnehmer eine besondere Vertrauensstellung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_014OBA00065_8700000_001

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