OGH 8Ob543/87; 8Ob672/89; 3Ob241/97f; 4Ob154/12v; 3Ob5/16f; 4Ob157/19w; 6Ob60/22z (RS0037814)

OGH8Ob543/87; 8Ob672/89; 3Ob241/97f; 4Ob154/12v; 3Ob5/16f; 4Ob157/19w; 6Ob60/22z24.3.2023

Rechtssatz

Kumulierte Klagenhäufung liegt vor, wenn ein einheitliches Leistungsbegehren gestellt wird, das auf verschiedenen Sachverhaltsbehauptungen gründet. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die eingetretene Unterbrechung des Rechsstreites hinsichtlich des einen geltend gemachten Klagsgrundes festzustellen und den Rechtsstreit - soweit das Begehren auf den anderen Klagsgrund gestützt wird - fortzusetzen.

Normen

ZPO §227 I

8 Ob 543/87OGH27.08.1987

Veröff: SZ 60/151 = EvBl 1988/34 S 213 = GesRZ 1988,45 = WBl 1987,344

8 Ob 672/89OGH26.02.1991

Vgl auch; nur: Kumulierte Klagenhäufung liegt vor, wenn ein einheitliches Leistungsbegehren gestellt wird, das auf verschiedenen Sachverhaltsbehauptungen gründet. (T1); Beisatz: Hier: Objektive Klagenhäufung liegt vor, wenn der Kläger zivilprozessuale Rechtsschutzanträge aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen geltend macht (hier Schadenersatzansprüche aus verschiedenen Kreditvermittlungsfällen). (T2) Veröff: RdW 1991,357 = ÖBA 1991,671

3 Ob 241/97fOGH09.07.1997

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Objektive Klagenhäufung liegt vor, wenn der Kläger zivilprozessuale Rechtsschutzanträge aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen geltend macht. (T3) Veröff: SZ 70/136

4 Ob 154/12vOGH18.10.2012

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2012/106

3 Ob 5/16fOGH18.05.2016

Auch; nur T1

4 Ob 157/19wOGH30.03.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Aufkündigung. (T4)

6 Ob 60/22zOGH24.03.2023

vgl; Beisatz: Bei der (zulässigen) kumulativen Klagenhäufung macht der Kläger unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen (Klagegründe) geltend, wobei jeder für sich dem einheitlichen Urteilsbegehren zum Erfolg verhelfen soll. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19870827_OGH0002_0080OB00543_8700000_001