OGH 7Ob555/87; 8Ob533/89; 8Ob583/89; 7Ob66/99b; 6Ob253/99w; 2Ob81/00a; 6Ob132/03k; 6Ob201/08i; 3Ob6/20h; 2Ob155/22s; 2Ob191/23m (RS0023437)

OGH7Ob555/87; 8Ob533/89; 8Ob583/89; 7Ob66/99b; 6Ob253/99w; 2Ob81/00a; 6Ob132/03k; 6Ob201/08i; 3Ob6/20h; 2Ob155/22s; 2Ob191/23m14.12.2023

Rechtssatz

Das Vorliegen einer baubehördlichen oder einer sonstigen Genehmigung kann den Hotelbesitzer nicht entschuldigen, wenn er die Gefahrenquelle kannte oder kennen musste und ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt.

Normen

ABGB §1295 IIa2
ABGB §1295 IIe

7 Ob 555/87OGH14.05.1987
8 Ob 533/89OGH29.03.1990

Beisatz: Hier: Möglicherweise das Anbringen von Haltevorrichtungen im Hoteleingang. (T1) Veröff: JBl 1991,48

8 Ob 583/89OGH10.05.1990

Auch

7 Ob 66/99bOGH28.05.1999

Vgl auch

6 Ob 253/99wOGH21.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Inhalt der für das Stiftsrestaurant erteilten Baubewilligung ist für die Frage der Verkehrssicherungspflicht nicht wesentlich. (T2)

2 Ob 81/00aOGH30.03.2000

Auch

6 Ob 132/03kOGH11.09.2003

Vgl; Beisatz: Besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle, hat der Inhaber der Anlage die zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen auch dann zu treffen, wenn er (wie etwa hier bei historischen Gebäuden) durch die baurechtlichen Vorschriften nicht dazu verhalten wäre. (T3)

6 Ob 201/08iOGH06.11.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung der drei von der Straße zum Restauranteingang führenden Stufen bei extremer, mit Verwehungen verbundener Schneelage in einem 1.700m hoch gelegenen Schiort. (T4)

3 Ob 6/20hOGH31.03.2020

Beis wie T3

2 Ob 155/22sOGH27.09.2022

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mit Lichtschachtgittern abgedeckte Lichtschächte an der Hauswand einer Wohnhausanlage. (T5)

2 Ob 191/23mOGH14.12.2023

Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0070OB00555_8700000_001

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