Rechtssatz
Zur Zurückstellung der Kaution ist der Kautionsempfänger in der Regel erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann.
1 Ob 507/93 | OGH | 23.02.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Beweispflicht des Kautionsempfängers, daß noch gesicherte Forderungen bestehen oder doch noch weitere Forderungen entstehen könnten. (T1) |
2 Ob 36/23t | OGH | 21.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. (T2)<br/>Beisatz: Unzulässigkeit einer Klausel, aus der nicht eindeutig hervorging, ob die vorgesehene Rückstellungsfrist ab Beendigung des Mietverhältnisses oder etwa dem Zeitpunkt des (Nicht-)Feststehens einer Forderung gegen den Mieter zu laufen beginnt, und unklar blieb, wann bzw unter welchen Voraussetzungen feststeht, dass dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehen bzw welche Forderungen davon umfasst sind. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19870128_OGH0002_0030OB00624_8600000_001
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