Normen
3 Ob 548/86 | OGH | 03.09.1986 |
Veröff: JBl 1987,44 |
3 Ob 607/86 | OGH | 10.02.1988 |
Vgl auch; nur: Eine Anweisung im Sinne des § 1168 a ABGB ist noch nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt. (T1) Beisatz: Hier: Zumindest stillschweigend erteilte Anweisung das Material wie bisher zu bearbeiten. (T2) |
4 Ob 1522/96 | OGH | 12.03.1996 |
Auch |
9 Ob 133/98v | OGH | 21.10.1998 |
nur T1 |
2 Ob 52/03s | OGH | 27.03.2003 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Gibt der Besteller dem Unternehmer den Werksstoff vor, so greift er damit in die typische Unternehmersphäre ein. Es ist dann im Ergebnis gleichgültig, ob man in einem solchen Fall eine - über einen bloßen Wunsch oder eine Anregung und Empfehlung des Bestellers hinausgehende- Anweisung im Sinne des §1168a ABGB oder einen gleichgelagerten Sachverhalt annimmt. (T3) |
8 Ob 75/13g | OGH | 26.06.2014 |
Auch; nur: Eine Anweisung liegt vor, wenn dem Unternehmer nicht nur das Ziel, sondern auch die Art der Herstellung verbindlich vorgegeben wird. (T4) |
2 Ob 206/16g | OGH | 14.12.2017 |
Vgl |
1 Ob 6/19t | OGH | 05.03.2019 |
Vgl; Beisatz: Nicht als „Anweisung“ im Sinn des § 1168a Satz 3 ABGB ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen (so schon 6 Ob 120/10f). (T5) |
7 Ob 191/19t | OGH | 19.02.2020 |
5 Ob 26/23v | OGH | 04.07.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0030OB00548_8600000_002
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