OGH 1Ob713/85; 2Ob671/85; 8Ob535/87; 7Ob1006/90; 7Ob263/09s; 10Ob55/14g; 2Ob97/16b; 8Ob112/19g; 9Ob38/23p (RS0026674)

OGH1Ob713/85; 2Ob671/85; 8Ob535/87; 7Ob1006/90; 7Ob263/09s; 10Ob55/14g; 2Ob97/16b; 8Ob112/19g; 9Ob38/23p27.9.2023

Rechtssatz

In Fällen fahrlässiger Schädigung greift die gesamtschuldnerische Haftung nur Platz, wenn jeder Beteiligte einen Beitrag zum Schaden geleistet hat, nicht aber dann, wenn der Schaden nur einem der Täter zurechenbar ist. Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. Ahmt ein Beteiligter die gefährliche Handlung des anderen Mitwirkenden bloß nach, so verantwortet in einem solchen Fall bloß psychischer Kausalität derjenige, dessen Verhalten Ursache für das Handeln des anderen war, nicht den daraus entstandenen Schaden. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem (psychisch) Einwirkenden, nicht aber auch dem Handelnden die besondere Gefährlichkeit des Verhaltens einsichtig war.

Normen

ABGB §1301
ABGB §1302 A

1 Ob 713/85OGH15.01.1986

Veröff: JBl 1986,579 = SZ 59/7 = EvBl 1986/118 S 462

2 Ob 671/85OGH18.02.1986
8 Ob 535/87OGH27.08.1987

Ähnlich; nur: Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. (T1) Beisatz: Der psychisch Einwirkende wäre nur freizustellen, wenn er beweisen könnte, dass sein Verhalten keine conditio sine qua non für den Schadenseintritt war, dass also der andere auch ohne psychische Unterstützung den Schaden herbeigeführt hätte. (T2)

7 Ob 1006/90OGH05.04.1990

nur: Ein Tatbeitrag kann auch im bloßen Bestärken des Täters in seinem Entschluss gelegen sein. Ahmt ein Beteiligter die gefährliche Handlung des anderen Mitwirkenden bloß nach, so verantwortet in einem solchen Fall bloß psychischer Kausalität derjenige, dessen Verhalten Ursache für das handeln des anderen war, nicht den daraus entstandenen Schaden. (T3)

7 Ob 263/09sOGH27.01.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/5

10 Ob 55/14gOGH21.10.2014

Auch

2 Ob 97/16bOGH31.08.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/87

8 Ob 112/19gOGH24.01.2020

Vgl; Beisatz: Nur in den Fällen, in denen sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens des in Anspruch genommenen „Mittäters“ ausdrücklich nachweisen lässt, wird die Haftung nach §§ 1301, 1302 ABGB ausgeschlossen. (T4)

9 Ob 38/23pOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19860115_OGH0002_0010OB00713_8500000_003