OGH 5Ob70/85; 5Ob6/86; 5Ob110/90; 5Ob71/91; 5Ob9/92; 1Ob637/95; 5Ob109/97h; 5Ob53/98z; 5Ob294/98s; 5Ob260/00x; 5Ob137/09x; 5Ob129/09w; 5Ob178/18i; 5Ob13/23g (RS0070448)

OGH5Ob70/85; 5Ob6/86; 5Ob110/90; 5Ob71/91; 5Ob9/92; 1Ob637/95; 5Ob109/97h; 5Ob53/98z; 5Ob294/98s; 5Ob260/00x; 5Ob137/09x; 5Ob129/09w; 5Ob178/18i; 5Ob13/23g30.3.2023

Rechtssatz

Das Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die daher stets nur im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten beurteilt werden kann. Dies hat nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Aufschläge oder Abschläge zu geschehen, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen. Als Vergleichsobjekte kommen dabei Mietgegenstände in Betracht, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des § 16 Abs 1 MRG unterworfen sind und bei deren Vermietung daher auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses Bedacht genommen wurde. Die Einbringung einer auf der dem Vermieter bekannten betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten seines Hauses aufbauenden Kalkulation (RV 425 Blg Nr 15 GP A II 3) ist abzulehnen.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12a Abs2
MRG §16 Abs1

5 Ob 70/85OGH10.09.1985

Veröff: SZ 58/137 = MietSlg XXXVIII/34 = ImmZ 1985,377 (Meinhart, 373)

5 Ob 6/86OGH11.02.1986

Veröff: JBl 1986,315 = MietSlg XXXVIII/7 = RdW 1986,109

5 Ob 110/90OGH30.04.1991

Vgl aber; nur: Als Vergleichsobjekte kommen dabei Mietgegenstände in Betracht, die ihrerseits den mietzinsrechtlichen Schranken des § 16 Abs 1 MRG unterworfen sind und bei deren Vermietung daher auf die Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Mietzinses Bedacht genommen wurde. (T1); Beisatz: Der OGH will diesen Rechtssatz aber nicht so verstanden wissen, dass als Vergleichsobjekte nur solche Mietgegenstände in Betracht kämen. Insoweit wird eine in der genannten Entscheidung ausgedrückte andere Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten. (T2) Veröff: WoBl 1991,171

5 Ob 71/91OGH25.06.1991

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: WoBl 1991,253

5 Ob 9/92OGH18.02.1992

Beisatz: Der angemessene Mietzins für ein Geschäftslokal hängt grundsätzlich nicht davon ab, welches Unternehmen der Mieter in dem Geschäftslokal betreibt. (T3) Veröff: WoBl 1992,81

1 Ob 637/95OGH22.08.1996

Auch; nur: Dies hat nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Aufschläge oder Abschläge zu geschehen, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen. (T4)

5 Ob 109/97hOGH22.04.1997

Beisatz: Die in § 16 Abs 1 MRG enthaltenen Bemessungskriterien wurden durch das 3. WÄG lediglich insofern erweitert, als nunmehr auch die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen ist. (T5) Veröff: SZ 70/74

5 Ob 53/98zOGH24.02.1998

Vgl auch

5 Ob 294/98sOGH24.11.1998

Vgl; nur T4; Beisatz: Das Gutachten eines Immobiliensachverständigen wird insbesondere dann als ausreichend und verlässlich angesehen, wenn er die Vergleichswertmethode anwendet. (T6); Beisatz: Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage entziehen sich Methodenwahl und Auf- oder Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, während die richterliche Festsetzung des angemessenen Mietzinses als rechtliche Beurteilung sehr wohl revisibel ist. (T7)

5 Ob 260/00xOGH24.10.2000

Vgl auch; nur T4

5 Ob 137/09xOGH15.09.2009

Auch; Beisatz: Bei der Ermittlung der Angemessenheit sind nur die in § 16 Abs 1 MRG aufgezählten Faktoren, nicht aber die für die Preisbildung nach dem WGG maßgeblichen heranzuziehen. (T8); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T9)

5 Ob 129/09wOGH10.11.2009

nur: Das Gesetz definiert die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die daher stets nur im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten beurteilt werden kann. Dies hat nach kritischer Ermittlung des für vergleichbare Mietgegenstände nach Art, Größe und Lage üblichen Mietzinses durch entsprechende Aufschläge oder Abschläge zu geschehen, die der Beschaffenheit, dem Ausstattungszustand und dem Erhaltungszustand des Objektes gebührend Rechnung tragen. (T10); Beis wie T7; Beisatz: Die - revisible - rechtliche Beurteilung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässig zu vereinbarenden Hauptmietzinses hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab, was die Möglichkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs auf die Geltendmachung grober Beurteilungsfehler einengt. (T11)

5 Ob 178/18iOGH06.11.2018

Auch; nur T10

5 Ob 13/23gOGH30.03.2023

nur T10

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00070_8500000_002