OGH 11Os78/85; 11Os123/88; 14Os32/02; 11Os81/07g (RS0090817)

OGH11Os78/85; 11Os123/88; 14Os32/02; 11Os81/07g4.10.2023

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 31 StGB soll nur eine durch getrennte Verfahrensführung (Unanwendbarkeit des § 28 Abs 1 StGB) bedingte ungünstigere Behandlung des Angeklagten vermieden werden; keinesfalls war es aber Zielsetzung des Gesetzgebers, dass ein Angeklagter aus der getrennten Verfahrensführung einen sachlich nicht begründeten Vorteil ziehen sollte: Zur Umgehung einer qualifikationsbegründenden Zusammenrechnung (§ 29 StGB) darf die Vorschrift des § 31 StGB nicht herangezogen werden.

Normen

StGB §29
StGB §31
StPO §281 Abs1 Z11 B
StPO §282 C

11 Os 78/85OGH25.06.1985
11 Os 123/88OGH20.12.1988

nur: Mit der Bestimmung des § 31 StGB soll nur eine durch getrennte Verfahrensführung (Unanwendbarkeit des § 28 Abs 1 StGB) bedingte ungünstigere Behandlung des Angeklagten vermieden werden. (T1) Veröff: EvBl 1989/86 S 310 = RZ 1989/47 S 121

14 Os 32/02OGH07.05.2002

Vgl; Beisatz: § 31 StGB will den Angeklagten nur davor bewahren, der Vorteile gemeinsamer Aburteilung durch den Zufall getrennter Verfahrensführung verlustig zu gehen, sodass er durch die Verhängung einer Sanktion als Zusatzstrafe nicht benachteiligt wird. (T2)

11 Os 81/07gOGH21.08.2007

Vgl; Beis ähnlich T2; Beisatz: Es kommt daher eine Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO hier nicht in Betracht. (T3)

13 Os 127/09iOGH17.12.2009

Auch

15 Os 72/23mOGH04.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0110OS00078_8500000_001

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