OGH 1Ob532/85; 2Ob608/88; 5Ob83/92; 6Ob546/94; 10Ob2081/96v; 6Ob180/97g; 6Ob192/98y; 1Ob67/04s; 7Ob199/06z; 2Ob70/09x; 5Ob101/23y (RS0057101)

OGH1Ob532/85; 2Ob608/88; 5Ob83/92; 6Ob546/94; 10Ob2081/96v; 6Ob180/97g; 6Ob192/98y; 1Ob67/04s; 7Ob199/06z; 2Ob70/09x; 5Ob101/23y9.11.2023

Rechtssatz

Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken; gleiches gilt, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird.

Normen

EheG §55a Abs2

1 Ob 532/85OGH20.03.1985

Veröff: SZ 58/43 = JBl 1986,777 = RZ 1986/19 S 38

2 Ob 608/88OGH20.12.1988

nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird. (T1)

5 Ob 83/92OGH16.06.1992

Auch

6 Ob 546/94OGH20.10.1994

Veröff: SZ 67/183

10 Ob 2081/96vOGH07.05.1996

Auch

6 Ob 180/97gOGH16.10.1997

nur T1

6 Ob 192/98yOGH16.07.1998

nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach § 55a EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG vorlag oder geschlossen wurde, oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken. (T2); Beisatz: Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleichs wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt nicht in Betracht. (T3)

1 Ob 67/04sOGH16.04.2004
7 Ob 199/06zOGH23.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Wird lediglich die Anerkennung des Scheidungsausspruches nach § 97 AußStrG begehrt, so liegen hier keine anderen Wertungen zugrunde als sie auch der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmen sind. Der Ausspruch über die Scheidung ist unabhängig und ohne die in dieselbe Entscheidung aufgenommenen vermögensrechtlichen Anordnungen anerkennungsfähig. (T4)

2 Ob 70/09xOGH29.04.2009

Auch; Beisatz: Den Parteien eines Scheidungsfolgenvergleichs steht es frei, von im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen - vor oder nach Rechtskraft der Scheidung - einvernehmlich wieder abzugehen. Die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses wird dadurch nicht berührt. (T5)

5 Ob 101/23yOGH09.11.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19850320_OGH0002_0010OB00532_8500000_005