OGH 9Os1/85; 9Os58/85; 14Os31/03; 11Os10/04; 12Os88/07v; 11Os44/07s; 15Os87/15f; 11Os25/18p; 12Os82/23k (RS0094161)

OGH9Os1/85; 9Os58/85; 14Os31/03; 11Os10/04; 12Os88/07v; 11Os44/07s; 15Os87/15f; 11Os25/18p; 12Os82/23k7.9.2023

Rechtssatz

Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn der Täter ein Übel - im allgemeinen von gewisser Schwere - für Leib oder Leben des Bedrohten ankündigt, diese Ankündigung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben befürchten lässt und der sofortige Vollzug des angedrohten Übels in Aussicht gestellt wird; diese Kriterien der Raubbedrohung müssen vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfasst sein.

Normen

StGB §142 C
StGB §201

9 Os 1/85OGH01.02.1985
9 Os 58/85OGH17.04.1985
14 Os 31/03OGH01.04.2003

Vgl; Beisatz: Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich. (T1)

11 Os 10/04OGH09.03.2004

Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann je nach den Umständen sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T2)

12 Os 88/07vOGH23.08.2007

Vgl; Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach § 142 StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T3)

11 Os 44/07sOGH23.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T4)

15 Os 87/15fOGH26.08.2015

Vgl

11 Os 25/18pOGH10.04.2018

Auch

12 Os 82/23kOGH07.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: zu § 21 Abs 3 StGB. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19850201_OGH0002_0090OS00001_8500000_001