9 Os 1/85 | OGH | 01.02.1985 |
9 Os 58/85 | OGH | 17.04.1985 |
14 Os 31/03 | OGH | 01.04.2003 |
Vgl; Beisatz: Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich. (T1) |
11 Os 10/04 | OGH | 09.03.2004 |
Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann je nach den Umständen sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T2) |
12 Os 88/07v | OGH | 23.08.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Ankündigung von Schlägen ins Gesicht wäre daher nur dann tatbildlich nach § 142 StGB, wenn sachverhaltsbezogen die angekündigte Einwirkung nach den Umständen des Einzelfalls eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung nach sich ziehen kann, was bei einer Ohrfeige in der Regel nicht der Fall ist. (T3) |
11 Os 44/07s | OGH | 23.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T4) |
15 Os 87/15f | OGH | 26.08.2015 |
Vgl |
11 Os 25/18p | OGH | 10.04.2018 |
Auch |
12 Os 82/23k | OGH | 07.09.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: zu § 21 Abs 3 StGB. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19850201_OGH0002_0090OS00001_8500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)