OGH 6Ob1514/84 (RS0001583)

OGH6Ob1514/8431.1.2023

Rechtssatz

Der in der Exekutionsordnung vorausgesetzten Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidung kommt Beschlusseigenschaft zu.

Normen

ZPO §411 G
EO §7 Abs3 Ea
Geo §150

6 Ob 1514/84OGH26.04.1984

Veröff: SZ 57/82 = EvBl 1984/134 S 520

3 Ob 290/04zOGH16.02.2005

Auch; Beisatz: Die Rechtskraftbestätigung ist ein nicht der formellen Rechtskraft fähiger (vgl § 7 Abs 3 EO), mit Rekurs nicht anfechtbarer Beschluss, der nur auf Verlangen zugestellt und in der Regel in Form der „Vollstreckbarkeitsklausel" ausgefertigt wird. Er ist nicht ohne entsprechenden Antrag, also von Amts wegen zu erteilen und auszufolgen. (T1)

3 Ob 251/05sOGH30.05.2006

Auch; Beisatz: Vollstreckbarkeitsbestätigungen sind zwar Beschlüsse, wirken aber nicht konstitutiv, sondern beurkunden - wenn auch für das Exekutionsverfahren bindend - lediglich die Vollstreckbarkeit. (T2)

2 Ob 232/08vOGH25.06.2009

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Rechtskraftbestätigung wird in der Regel in Form der „Vollstreckbarkeitsklausel" ausgefertigt. (T3) Veröff: SZ 2009/85

1 Ob 199/15vOGH24.11.2015

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Rechtskraftbestätigung ist ein nicht der formellen Rechtskraft fähiger (vgl § 7 Abs 3 EO), mit Rekurs nicht anfechtbarer Beschluss, der nur auf Verlangen zugestellt und in der Regel in Form der „Vollstreckbarkeitsklausel" ausgefertigt wird. (T4); Veröff: SZ 2015/129

5 Ob 96/20hOGH22.12.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4

2 Ob 14/21dOGH25.03.2021

Beisatz: Dieser Beschluss kann nur mit einem Antrag auf Aufhebung nach § 7 Abs 3 EO bekämpft werden; ein Rekurs ist ausgeschlossen. (T5)

5 Ob 116/22bOGH31.01.2023

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19840426_OGH0002_0060OB01514_8400000_003