OGH 4Ob40/83; 8ObA47/18x; 9ObA77/23y (RS0051455)

OGH4Ob40/83; 8ObA47/18x; 9ObA77/23y23.11.2023

Rechtssatz

Wenn auch der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG beim Einigungsamt anfechten kann, bleibt die einmal ausgesprochene Kündigung aufrecht; der Arbeitnehmer kann daher zunächst weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst der Bescheid des Einigungsamtes, durch welchen das aufrechte Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch verjähren.

Normen

ArbVG §105

4 Ob 40/83OGH24.01.1984

Veröff: Arb 10311

8 ObA 47/18xOGH28.08.2018

Auch; Beisatz: In der Zeit zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem der Anfechtungsklage stattgebenden Urteil bestehen vorweg keine wechselseitigen Leistungs- und Entgeltpflichten, also aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses auch kein Urlaubsanspruch des Dienstnehmers. Der Arbeitnehmer kann in dieser Zwischenzeit weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen und keinen Urlaub beanspruchen. (T1)

9 ObA 77/23yOGH23.11.2023

Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19840124_OGH0002_0040OB00040_8300000_003