OGH 6Ob676/83; 3Ob543/84; 6Ob509/96; 2Ob331/98k; 2Ob87/00h; 2Bkd3/08; 7Ob153/14x; 6Ob139/22t (RS0010421)

OGH6Ob676/83; 3Ob543/84; 6Ob509/96; 2Ob331/98k; 2Ob87/00h; 2Bkd3/08; 7Ob153/14x; 6Ob139/22t18.4.2023

Rechtssatz

Treten im Falle einer mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an die Darlehensnehmer (Treugeber) nicht ein, ist der Treuhänder selbst ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des Betrages an den Darlehensgeber (der gleichfalls Treugeber ist) verpflichtet.

Normen

ABGB §358 III

6 Ob 676/83OGH08.09.1983
3 Ob 543/84OGH12.09.1984

Vgl auch; Beisatz: Die Kreditgeberin als Treugeberin darf, wenn es sich beim ausgewählten Treuhänder um einen Rechtsanwalt handelt, darauf vertrauen, dass dieser den überwiesenen Kreditbetrag nicht vor der vereinbarten hypothekarischen Sicherstellung auszahlen, sondern diesen für den Fall eines Nichtzustandekommens der Sicherstellung ohne weitere Aufforderung an sie rücküberweisen werde. (T1)

6 Ob 509/96OGH23.05.1996
2 Ob 331/98kOGH17.12.1998

Vgl

2 Ob 87/00hOGH13.04.2000

Beisatz: Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nur dann, wenn der Auftrag beendet wird. (T2); Beisatz: Hier: Widerruf gemäß § 1002 ABGB. (T3)

2 Bkd 3/08OGH11.05.2009

Beis wie T1

7 Ob 153/14xOGH10.12.2014

Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 139/22tOGH18.04.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0060OB00676_8300000_001