OGH 1Ob642/83; 1Ob623/95; 9Ob200/98x; 10Ob31/04p; 2Ob153/12g; 8Ob146/15a; 6Ob170/16t; 9Ob19/22t; 8Ob108/22y (RS0047936)

OGH1Ob642/83; 1Ob623/95; 9Ob200/98x; 10Ob31/04p; 2Ob153/12g; 8Ob146/15a; 6Ob170/16t; 9Ob19/22t; 8Ob108/22y17.11.2023

Rechtssatz

Demjenigen Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes allein zusteht und dem es deshalb zusteht, auch den Aufenthalt des Kindes (§ 146 b ABGB) zu bestimmen, ist es nicht zu verwehren, dass er das Kind seinen in Spanien ansässigen Großeltern anvertraut.

Ausland

 

Normen

ABGB §144
ABGB §146b
ABGB §177 B
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §162 Abs1
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

1 Ob 642/83OGH15.06.1983

Veröff: AnwBl 1983,719 (kritisch Grass)

1 Ob 623/95OGH30.01.1996

Veröff: SZ 69/20

9 Ob 200/98xOGH02.09.1998

Auch; nur: Demjenigen Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes allein zusteht, steht es deshalb zu, auch den Aufenthalt des Kindes (§ 146b ABGB) zu bestimmen. (T1)

10 Ob 31/04pOGH21.06.2004

nur T1; Beisatz: Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken. Derjenige Elternteil, dem Pflege und Erziehung zustehen, hat somit auch gegen den anderen, nicht berechtigten Elternteil, ein Zurückholungsrecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf aber nicht gegen das Wohl des Kindes ausgeübt werden. Im Fall der Verweigerung der Herausgabe des Kindes benötigt der Berechtigte einen Gerichtsbeschluss, um das Kind rechtmäßig zu sich zurückführen zu können. Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn die richterliche Hilfe zu spät käme, etwa bei unmittelbar bevorstehender Verbringung des Kindes ins Ausland. (T2)<br/>Beisatz: Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ist, um eine klaglose Übergabe des Kindes zu gewährleisten, auch verpflichtet, das Kind selbst gegen dessen Sträuben zum Mitgehen zum obsorgeberechtigten Elternteil zu veranlassen und in diesem Sinne auch aktiv auf das Kind einzuwirken. Ein rein passives Verhalten ist in diesem Fall nicht ausreichend. (T3)<br/>Beisatz: Die Anordnung, dass das Kind vom herausgabepflichtigen zum obsorgeberechtigten Elternteil zurückzubringen ist und die Übergabe somit am Wohnort des obsorgeberechtigten Elternteils zu erfolgen hat, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)

2 Ob 153/12gOGH20.11.2012

Auch; nur T1; Beisatz: Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, steht dem allein obsorgeberechtigten Elternteil auch gegen den anderen Elternteil zu. (T5)

8 Ob 146/15aOGH29.03.2016

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei beiderseitiger Obsorge haben die Eltern im Innenverhältnis grundsätzlich das Einvernehmen zu suchen. (T6); Veröff: SZ 2016/38

6 Ob 170/16tOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Nach § 162 ABGB begeht der hauptsächlich betreuende Elternteil bei gemeinsamer ausgeübter Obsorge dann keinen „Sorgerechtsbruch“ im Sinn des HKÜ, wenn er vor dem Verbringen des Kindes ins Ausland mit dem anderen Elternteil das Einvernehmen herstellte oder diesen zwar über seine Absichten informiert hatte, der andere Elternteil aber darauf nicht reagierte (Antragstellung) bzw wenn eine Kontaktaufnahme unmöglich oder untunlich war oder wenn im Falle eines Antrags des anderen Elternteils (§ 107 Abs 3 AußStrG) das Gericht den Umzug genehmigte; ansonsten ist die Verbringung ins Ausland widerrechtlich im Sinn des HKÜ. (T7)

9 Ob 19/22tOGH19.05.2022

Vgl; Beisatz: § 162 ABGB, das Recht des (allein) Obsorgeberechtigten, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, umfasst auch den KJHT. (T8)

8 Ob 108/22yOGH17.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T5

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00642_8300000_001

Stichworte