OGH 6Ob655/83; 6Ob521/85; 6Ob189/97f; 4Ob242/00t; 10Ob222/00w; 9Ob125/03b; 9Ob76/04y; 9Ob125/04d; 6Ob98/09v; 6Ob34/10h; 2Ob25/10f; 1Ob235/19v; 1Ob31/23z (RS0057603)

OGH6Ob655/83; 6Ob521/85; 6Ob189/97f; 4Ob242/00t; 10Ob222/00w; 9Ob125/03b; 9Ob76/04y; 9Ob125/04d; 6Ob98/09v; 6Ob34/10h; 2Ob25/10f; 1Ob235/19v; 1Ob31/23z28.2.2023

Rechtssatz

Ein - auch nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter - Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG kann mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wieder zurückgenommen werden. (ausdrückliche Ablehnung von 1 Ob 764/82).

Normen

EheG §85
EheG §95
AußStrG 2005 §11 Abs1

6 Ob 655/83OGH19.05.1983

Veröff: EvBl 1983/172 S 662 = JBl 1984,376 = MietSlg XXXV/13 = MietSlg 35680

6 Ob 521/85OGH14.02.1985

Vgl auch; Veröff: EvBl 1986/6 S 19

6 Ob 189/97fOGH19.03.1998
4 Ob 242/00tOGH30.01.2001

Auch

10 Ob 222/00wOGH20.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag erwächst auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsantrag. (T1)

9 Ob 125/03bOGH22.10.2003

Beis wie T1; Beisatz: Die Zurückziehung eines Aufteilungsantrages durch den Antragsteller hat daher nur zur Folge, dass dieser nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Vermögens in der von ihm beantragten Weise begehren kann, es dem anderen Teil aber freisteht, das Aufteilungsverfahren, an dem auch der andere Teil nach wie vor beteiligt ist, fortzusetzen. (T2)

9 Ob 76/04yOGH29.09.2004

Vgl auch; Beis wie T1

9 Ob 125/04dOGH02.02.2005

Beis wie T2; Beisatz: Der verfahrensrechtliche Anspruch auf gerichtliche Entscheidung ist nach seinem Inhalt unabhängig von der formellen Antragstellung als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen. (T3)

6 Ob 98/09vOGH18.09.2009

Vgl

6 Ob 34/10hOGH19.03.2010

Vgl; Beis wie T3

2 Ob 25/10fOGH22.12.2010

Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/164

1 Ob 235/19vOGH25.05.2020

Beis wie T3; Beisatz: Die Zurücknahme einer Forderungsanmeldung eines Ehegatten gegen den anderen in dessen Insolvenzverfahren beendet daher das bis dahin auch als „Prüfungsprozess“ geführte Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze. (T4)

1 Ob 31/23zOGH28.02.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Das muss gleichermaßen für eine Einschränkung des Aufteilungsanspruchs „auf Kosten“ gelten. (T5)<br/>Anm: Ausdrücklich zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 11 Abs 1 AußStrG 2005.

Dokumentnummer

JJR_19830519_OGH0002_0060OB00655_8300000_001

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