OGH 5Ob645/82; 3Ob605/90; 1Ob555/95; 7Ob136/02d; 6Ob76/07f; 8Ob45/06k; 8Ob9/23s (RS0062578)

OGH5Ob645/82; 3Ob605/90; 1Ob555/95; 7Ob136/02d; 6Ob76/07f; 8Ob45/06k; 8Ob9/23s19.10.2023

Rechtssatz

Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach der Entdeckung des Mangels darf der Käufer nicht noch die Ware einer Untersuchung unterziehen und deren Ergebnis abwarten, wenn er den Rechtsverlust nach § 377 Abs 3 HGB vermeiden will. Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet.

Normen

HGB §377 B

5 Ob 645/82OGH01.03.1983
3 Ob 605/90OGH07.11.1990

nur: Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. (T1) Veröff: SZ 63/197 = JBl 1991,317

1 Ob 555/95OGH30.01.1995

nur T1; Veröff: SZ 69/17

7 Ob 136/02dOGH30.10.2002

Auch; Beisatz: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus (hier: Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach Kenntnis von der Expertise eines Kunstsachverständigen). (T2); Veröff: SZ 2002/144

6 Ob 76/07fOGH19.04.2007

Beis wie T2 nur: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus. (T3); Beisatz: § 377 Abs 3 UGB idF Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 ist zwar auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht unmittelbar anwendbar; die darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen können aber jedenfalls in Zweifelsfällen nicht zu einer restriktiven Auslegung des § 377 HGB führen. (T4)

8 Ob 45/06kOGH15.03.2007

nur: Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet. (T5); Beisatz: Hier: Von Lehmbauziegel ausgehende „Geruchsbelästigung" ist als Verdacht eines Mangels bereits rügepflichtig. (T6)

8 Ob 9/23sOGH19.10.2023

vgl; Beisatz: Verborgene Mängel, die nur Sachkundigen erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19830301_OGH0002_0050OB00645_8200000_001