Normen
HGB §377 B
5 Ob 645/82 | OGH | 01.03.1983 |
3 Ob 605/90 | OGH | 07.11.1990 |
nur: Verborgene Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. (T1) Veröff: SZ 63/197 = JBl 1991,317 |
1 Ob 555/95 | OGH | 30.01.1995 |
nur T1; Veröff: SZ 69/17 |
7 Ob 136/02d | OGH | 30.10.2002 |
Auch; Beisatz: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus (hier: Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach Kenntnis von der Expertise eines Kunstsachverständigen). (T2); Veröff: SZ 2002/144 |
6 Ob 76/07f | OGH | 19.04.2007 |
Beis wie T2 nur: Der Mangel als solcher muss zumindest aus Indizien objektiviert sein. Ein völlig unsubstantiiert an den Käufer herangetragener Verdacht löst noch keine Rügeobliegenheit aus. (T3); Beisatz: § 377 Abs 3 UGB idF Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 ist zwar auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht unmittelbar anwendbar; die darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen können aber jedenfalls in Zweifelsfällen nicht zu einer restriktiven Auslegung des § 377 HGB führen. (T4) |
8 Ob 45/06k | OGH | 15.03.2007 |
nur: Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist seine erst dann erstattete Rüge verspätet. (T5); Beisatz: Hier: Von Lehmbauziegel ausgehende „Geruchsbelästigung" ist als Verdacht eines Mangels bereits rügepflichtig. (T6) |
8 Ob 9/23s | OGH | 19.10.2023 |
vgl; Beisatz: Verborgene Mängel, die nur Sachkundigen erkennbar sind, müssen sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0050OB00645_8200000_001
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