OGH 1Ob729/82; 3Ob589/90; 2Ob2343/96i; 10Ob12/23x (RS0021300)

OGH1Ob729/82; 3Ob589/90; 2Ob2343/96i; 10Ob12/23x31.10.2023

Rechtssatz

Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen.

Normen

ABGB §1096 B
ABGB §1319

1 Ob 729/82OGH12.01.1983

Veröff: EvBl 1983/63 S 240

3 Ob 589/90OGH12.12.1990

nur: Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. (T1)

2 Ob 2343/96iOGH18.12.1997

nur T1; Beisatz: Diese Verpflichtung darf aber nicht überspannt werden. Wenn daher ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar und daher auch ein Schadenseintritt nicht vorhersehbar ist, ist eine Haftung zu verneinen. (T2)

10 Ob 12/23xOGH31.10.2023

vgl; Beisatz: Eine (regelmäßige) fachmännische Kontrolle ist nach der Rechtsprechung aber immer dann notwendig, wenn konkrete Anzeichen wie etwa ein schlechter Bauzustand, ein bekannter Mangel oder ähnliche Umstände vorliegen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0010OB00729_8200000_001

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