OGH 1Ob695/82; 8Ob564/86; 8Ob157/00x; 3Ob21/13d; 10Ob21/22v; 7Ob184/23v (RS0017293)

OGH1Ob695/82; 8Ob564/86; 8Ob157/00x; 3Ob21/13d; 10Ob21/22v; 7Ob184/23v22.11.2023

Rechtssatz

Die Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung richtet sich nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Gegner beim Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei. Die Erfüllung ist dann teilbar, wenn die Partei den Vertrag auch über einen Teil für entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen hätte. Hat hingegen ein solches Interesse am Teilaustausch erkennbar gefehlt, liegt Unteilbarkeit vor.

Normen

ABGB §889

1 Ob 695/82OGH01.09.1982
8 Ob 564/86OGH26.05.1986
8 Ob 157/00xOGH25.01.2001

nur: Die Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung richtet sich nach dem Willen beider Parteien oder nach dem dem Gegner beim Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen der anderen Partei. (T1) <br/>Beisatz: Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt (hier Montage eines gelieferten Whirlpools). (T2)

3 Ob 21/13dOGH15.05.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verkauf einer Liegenschaft. (T3)

10 Ob 21/22vOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 184/23vOGH22.11.2023

vgl; Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19820901_OGH0002_0010OB00695_8200000_001