Normen
3 Ob 518/82 | OGH | 28.04.1982 |
Veröff: MietSlg 34084 |
5 Ob 89/99w | OGH | 21.12.1999 |
Vgl auch; nur: Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums kommt nur dann in Frage, wenn dies ohne beträchtliche Verminderung eines Wertes möglich ist, wenn also der Wert des bisherigen Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. (T1) Beisatz: Oft nur aus historischen Gründen oder rein zufällig in einer Einlagezahl verbundene Liegenschaftsteile müssen nicht grundsätzlich ein gleiches rechtliches Schicksal erleiden, sofern nicht eine Wertminderung durch Zerstörung einer wirtschaftlichen Einheit eintritt. (T2) Beisatz: Bei einer mehrere Objekte umfassenden Gemeinschaft tritt eine Wertminderung durch Realteilung dann ein, wenn eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Ist dies nicht der Fall, so geht die Realteilung der Zivilteilung vor. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung sowie nach den wirtschaftlichen Absichten der Teilhaber zu beurteilen. (T3) Beisatz: Die Aufhebung der Gemeinschaft an mehreren Liegenschaften die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehören, ist nur durch Zivilteilung möglich ist. (T4) |
7 Ob 258/01v | OGH | 17.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Unternehmen ist einer Realteilung gegenüber der Zivilteilung nur dann der Vorzug zu geben, wenn nicht die zuvor bestandene wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dies zu beurteilen, obliegt jedoch der Verkehrsanschauung sowie den konkreten, einzelfalltypischen wirtschaftlichen Gegebenheiten und der persönlichen Situation der konkret hievon Betroffenen und Beteiligten. (T5) |
4 Ob 163/10i | OGH | 09.11.2010 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Arrondierte Alm, die almwirtschaftlich und als Eigenjagd genutzt wird. (T6) |
1 Ob 66/12f | OGH | 26.04.2012 |
Vgl auch; nur T1 |
5 Ob 54/23m | OGH | 30.05.2023 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0030OB00518_8200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)