OGH 4Ob427/81 (RS0076913)

OGH4Ob427/8128.2.2023

Rechtssatz

Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehören die auf der Phantasie des Dichters beruhende Fabel, die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut. Diese Voraussetzungen der Individualität fehlen dem "Allerweltserzeugnis", also einer Leistung, die jedermann ebenso zusammenbrächte. Durch die sprachliche Gestaltung oder durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung beziehungsweise literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen.

Normen

UrhG §1 Abs1
UrhG §2 Z1

4 Ob 427/81OGH02.03.1982

Veröff: SZ 55/25 = ÖBl 1982,164

4 Ob 396/82OGH12.04.1983

Auch; nur: Zu den geschützten Elementen eines Sprachwerkes gehören die auf der Phantasie des Dichters beruhende Fabel, die Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und der Wortlaut. (T1)<br/>Beisatz: Soweit die "Fabel" noch nicht literarisches Gemeingut ist. (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1983,173

4 Ob 162/08iOGH14.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schokoladeschuh, Werkcharakter verneint. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/147

4 Ob 175/08aOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Fotostrecke. (T4)

4 Ob 184/13gOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Liveübertragung einer Sportveranstaltung. (T5); Veröff: SZ 2013/124

4 Ob 142/15hOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Dem Allerweltserzeugnis, der rein handwerklichen Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande bringen würde, fehlt die erforderliche Individualität. (T6); Veröff: SZ 2016/13

4 Ob 244/22vOGH28.02.2023

Beisatz: Hier: Die Parallelen beschränken sich auf das schon von der Klägerin verwendete gestalterisch unauffällige Format des Kalenders (Längshälfte A3); das für einen Wandkalender durchaus übliche Schema einer Kombination von Inseraten, Foto und Monatsübersichten auf jeder Seite; und die Verwendung von ähnlichen Piktogrammen (farbige Mistkübel für die Termine der Müllabfuhr). Die Beurteilung, dass diese Elemente für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz begründen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0040OB00427_8100000_001