OGH 6Ob842/81; 8Ob585/87; 6Ob191/98a; 1Ob237/98d; 1Ob225/17w; 1Ob64/18w; 1Ob188/16b; 1Ob169/23v (RS0008537)

OGH6Ob842/81; 8Ob585/87; 6Ob191/98a; 1Ob237/98d; 1Ob225/17w; 1Ob64/18w; 1Ob188/16b; 1Ob169/23v20.12.2023

Rechtssatz

Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken.

Normen

AußStrG §229
EheG §85
EheG §94

6 Ob 842/81OGH23.12.1981
8 Ob 585/87OGH04.06.1987
6 Ob 191/98aOGH16.07.1998
1 Ob 237/98dOGH23.03.1999

Vgl auch; nur: Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T1)

1 Ob 225/17wOGH27.02.2018
1 Ob 64/18wOGH30.04.2018
1 Ob 188/16bOGH29.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T3)

1 Ob 169/23vOGH20.12.2023

Beisatz: Hier: Teilregelung zur Ehewohnung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_003