OGH 9Os5/79; 15Os131/87; 11Os68/11a; 14Os80/23f (RS0094237)

OGH9Os5/79; 15Os131/87; 11Os68/11a; 14Os80/23f3.8.2023

Rechtssatz

Bei der Schadensermittlung ist zwar vom generellen Marktwert einer Gegenleistung auszugehen, doch ist dabei zudem auf die individuelle Interessenslage des Getäuschten Bedacht zu nehmen und auf jenen Wert abzustellen, der der Gegenleistung nach dessen Wirtschaftsplan, Vorstellungen und Wünschen, also speziell im Gesamtzusammenhang seines Vermögens (unter Einbeziehung der ihm zumutbaren Verwertungsmöglichkeiten) zukommt, wobei grundsätzlich nur rein willkürliche Überlegungen außer Betracht zu bleiben haben.

Normen

StGB §146 C1

9 Os 5/79OGH22.04.1980

Veröff: SSt 51/19 = JBl 1980,605

15 Os 131/87OGH06.10.1987

Vgl auch; Beisatz: Zur Untreue; diese Beachtung opferbezogener Schadensfaktoren kann sich unter Umständen auch wertsteigernd auswirken. (T1) Veröff: SSt 58/74 = JBl 1988,392

11 Os 68/11aOGH25.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Es muss mitberücksichtigt werden, welcher Wert der Gegenleistung im Gesamtzusammenhang des Vermögens des Opfers unter Berücksichtigung etwaiger Verwertungsmöglichkeiten zukommt. (objektiv-individueller Maßstab. (T2); Beisatz: Sofern die Gegenleistung unter diesen opferbezogenen Gesichtspunkten als wertlos zu qualifizieren ist, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsgemäßen Leistung des Getäuschten ein. (T3)

14 Os 80/23fOGH03.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19800422_OGH0002_0090OS00005_7900000_003