OGH 9Os162/79 (RS0093293)

OGH9Os162/7929.8.2023

Rechtssatz

Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. Es besteht daher nur Haftung wegen § 108 StGB (gegebenenfalls auch nach § 223 Abs 2 StGB).

Auto

 

Normen

StGB §108
StGB §228 Abs1

9 Os 162/79OGH29.01.1980

Veröff: SSt 51/3 = ZVR 1981/57 S 78

11 Os 29/83OGH13.04.1983

nur: Hat der Täter die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (durch Vorlage gefälschter Urkunden) erschlichen, so ist ihm die bewirkte Ausstellung des Zulassungsscheins und der Eintragung im Typenschein nicht zusätzlich auch als Vergehen nach § 228 Abs 1 StGB anzulasten, weil im Zulassungsschein (und im Typenschein) nur die Tatsache der (vorangegangenen) Erlassung des Zulassungsbescheides bestätigt wird und diese Tatsache richtig beurkundet wurde. (T1); Beisatz: Jedoch gegen letzten Satz: Haftung nur wegen § 223 Abs 2 StGB (SSt 51/33). (T2)

15 Os 145/07yOGH18.02.2008

Vgl; nur T1

11 Os 51/23vOGH29.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: Erlangung einer Lenkberechtigung unter Umgehung der Bestimmungen für die Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch Verwendung unerlaubter technischer Hilfsmittel. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800129_OGH0002_0090OS00162_7900000_001

Stichworte