OGH 4Ob115/79; 4Ob58/81; 9ObA49/06f; 9ObA155/07w; 9ObA149/07p; 9ObA125/10p; 9ObA118/12m; 9ObA23/14v; 9ObA99/14w; 9ObA122/14b; 8ObA7/23x (RS0008975)

OGH4Ob115/79; 4Ob58/81; 9ObA49/06f; 9ObA155/07w; 9ObA149/07p; 9ObA125/10p; 9ObA118/12m; 9ObA23/14v; 9ObA99/14w; 9ObA122/14b; 8ObA7/23x23.2.2023

Rechtssatz

Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften sowie die Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten.

Normen

ABGB §7
VBG §4 Abs2 lite
VBG §36
GdVBG NÖ §41

4 Ob 115/79OGH27.11.1979

Veröff: DRdA 1981,228 (mit Anm. v. Waas)

4 Ob 58/81OGH23.06.1981

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 115/79

9 ObA 49/06fOGH27.09.2006

Beisatz: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz gebietet eine strenge Auslegung. (T1)

9 ObA 155/07wOGH05.06.2008

nur: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T2)

9 ObA 149/07pOGH05.06.2008

nur: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten. (T3)

9 ObA 125/10pOGH26.05.2011

Vgl; Beis wie T1

9 ObA 118/12mOGH29.01.2013

Vgl

9 ObA 23/14vOGH29.04.2014
9 ObA 99/14wOGH18.12.2014

Auch

9 ObA 122/14bOGH28.05.2015

Auch

8 ObA 7/23xOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: § 41 NÖ GVBG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19791127_OGH0002_0040OB00115_7900000_001