OGH 7Ob621/79; 1Ob632/90; 1Ob597/93; 1Ob1681/94; 1Ob2029/96f; 6Ob304/99w; 7Ob164/18w; 4Ob102/22m; 7Ob173/23a (RS0038710)

OGH7Ob621/79; 1Ob632/90; 1Ob597/93; 1Ob1681/94; 1Ob2029/96f; 6Ob304/99w; 7Ob164/18w; 4Ob102/22m; 7Ob173/23a11.12.2023

Rechtssatz

Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrages nach der Natur des Geschäftes auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht, sodaß auch nicht zur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene finanzielle Nachteile entstehen, sondern der Rechtsanwalt überdies nicht berechtigt ist, ein Honorar zu begehren.

Normen

ABGB §1152 I
ABGB §1299 C
RAO §17
RATG allg

7 Ob 621/79OGH03.05.1979

Veröff: SZ 52/73

1 Ob 632/90OGH12.09.1990

Auch; Veröff: JBl 1991,654

1 Ob 597/93OGH21.12.1993

Vgl auch

1 Ob 1681/94OGH13.12.1994

Auch; Beisatz: Hat der Mandant das in Rechnung gestellte Honorar beglichen, weil er als Rechtsunkundiger außerstande war, die Rechtslage richtig zu beurteilen, so kann er seine Leistung gemäß § 1431 ABGB kondizieren. (T1)

1 Ob 2029/96fOGH11.03.1996

Auch

6 Ob 304/99wOGH20.01.2000

Abweichend; Beisatz: Wenn ein Steuerberater ein falsches Gutachten über die Steuerfreiheit einer bestimmten Geschäftstätigkeit erstattet und darauf basierend jahrelang für den Klienten auftragsgemäß tätig ist, können die bereits bezahlten Honorare nicht wegen Wertlosigkeit der Leistungen gestützt auf § 1431 ABGB sondern nur nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden (Abkehr von der Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren: SZ 52/73; 1 Ob 2029/96f). (T2)

7 Ob 164/18wOGH30.01.2019
4 Ob 102/22mOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung. (T3)

7 Ob 173/23aOGH11.12.2023

vgl; Beisatz: Ein Notar kann kein Honorar begehren bzw "verwirkt" seinen Honoraranspruch, wenn seine Tätigkeit für den Mandanten "wertlos" ist. (T4)<br/>Beisatz: Davon zu unterscheiden sind aber die Folgen bei Verletzung einer Aufklärungspflicht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19790503_OGH0002_0070OB00621_7900000_001